Aufgrund der massiven Einschüchterungen des Vermieters (Sachbeschädigung, Nötigung etc.) und der Weigerung Mietmängel zu beheben wurde dem Vermieter eine vorzeitige einvernehmliche Kündigung angeboten. Dies zum Sachverhalt, die eigentliche Frage bezieht sich nicht auf oben geschilderte Vorfälle sondern eine Rechnung die nun vom Anwalt des Vermieters gestellt wurde: "Durch Ihre ständige Weigerung, den vollen Mietzins zu zahlen und auf Grund der fristlosen Kündigung auszuziehen, haben Sie die bei meinem Mandanten entstandenen Anwaltsgebühren wie folgt zu übernehmen: Gegenstandswert: 5640,00 Euro Geschäftsgebühr für Herstellung des Einvernehmens nach §28 EuRAG Nr 2200 VV RVG: 1,3 439,40 Euro (+...Auslagen, MwSt, etc..) ... Daraus stellt sich mir folgende Frage: Ist es überhaupt zulässig, dass der im Inland ansässige Anwalt in diesem Zusammenhang eine Rechnung nach §28 EuRAG stellt?