Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Wohnrecht bzw. Wohnungsrecht besteht zunächst unabhängig davon, ob Ihnen die Immobilie schenkweise vorher überlassen wurde – zur Zeit der Wohnrechtseinräumung – oder Sie dieses bereits selbst besessen haben.
Zum Inhalt des Wohnungsrechts:
Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden viele für den Nießbrauch geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Da das Nutzungsrecht auf die Wohnung beschränkt ist und andere Räumlichkeiten nur mitbenutzt werden können, dürfen selbstverständlich andere Personen, wie Sie und Mieter nicht belästigt und angegriffen werden – gegen Hausfriedensbruch, Beleidigungen und Ruhestörungen etc. können Sie daher natürlich vorgehen.
Das Wohnungsrecht erlischt aber wie der Nießbrauch nur bei einer vorab vereinbarten Bedingung oder Befristung, bei Tod des Wohnberechtigten, nicht aber schon dann, wenn der Berechtigte das Recht dauerhaft nicht mehr selbst - aber durch Dritte - ausüben kann (z. B. wegen einer gesundheitlich indizierten Heimunterbringung).
Auch gibt es etwa wie bei sonstigen Rechtsverhältnisse, wie z. B. bei der Miete, leider kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Denkbar wäre allenfalls (was aber unbedingt noch rechtlich abschließend geprüft werden müsste), dass im Rahmen eines Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch hinsichtlich wesentlicher Störungen Ihre Mutter der Wohnung verwiesen werden könnte.
Der Unterlassungsanspruch kann ein Betretungsverbot (Hausverbot) zum Inhalt haben.
Dieses kann auch polizei- bzw. ordnungsbehördlich herbeigeführt werden (führt aber nicht zum Erlöschen des Wohnungsrechts):
Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis).
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).
Auch gerichtlich wäre dieses im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes denkbar.
Beides ist aber an sehr hohe Anforderungen (ganz empfindliche Straftaten wie Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung usw.) geknüpft, die ich leider hier auf den ersten Blick nicht als erfüllt ansehe – ich bedaure.
Ansonsten bliebe nur die Ablösung durch Abfindung insbesondere.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Danke für Ihre, wenn ich es auch schon vermutet habe, nicht allzu hoffnungsvolle aber Deutliche Antwort.
Nun gibt es als nur 2 Endgültige möglichkeiten,
wie die Banken so schön sagen " auf Erledigung warten"
oder für das Aso..... Verhalten mit einer Abfindung Belohnen.
Nun hat meine Mutter mit 73 zwar körperlich im letzten Jahr abgebaut, wie wäre eine Abfindungsberechnung zu Berücksichtigen!
Danke Mfg
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Zu meinem Bedauern kann ich Ihnen leider keine bessere Antwort geben - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Bei einer Abfindungsregelung wäre eine fiktive Miete für eine vergleichbare Wohnung und die jetzige Wohnraumgröße zu berücksichtigen und das noch zu erwartende Lebensalter Ihrer Mutter.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt