Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Bitte beachten Sie das eine Antwort auf dieser Basis nur der groben Orientierung dienen kann und nicht die Beratung und Handlung eines Rechtsanwaltes vor Ort ersetzten kann oder sollte.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie erstmal "nur" über sexuelle Handlungen geschrieben und nicht etwa Bilder ausgetauscht oder per Webcam sonstige sexuelle Handlungen vollführt.
Da die andere Person angab 15 Jahre alt zu sein und man zunächst davon ausgehen muss das diese Angabe stimmt, fällt eine mögliche Strafbarkeit gemäß § 176 StGB
zunächst weg, da die andere Person schon älter als 14 Jahre war.
Nach Ihrer Schilderung ist wohl auch keine Nötigung gegeben gemäß § 177 StGB
.
In Betracht kommt noch § 182 StGB
. Dies würde aber sexuelle Handlungen benötigen.
Ob nun das Reden über Sex schon eine sexuelle Handlung darstellt ist durchaus strittig kann aber auch bei weiter Auslegung bejaht werden.
Des Weiteren muss die sexuelle Handlung gemäß § 184g StGB
erheblich sein.
Wann eine sexuelle Handlung erheblich ist, ist zum Teil durch die Rechtsprechung ausgelegt worden.
Natürlich ist zumeist körperlicher Kontakt erheblich.
Als nicht erheblich sind angesehen worden: Küsse oder Umarmungen, ein misslungener Kussversuch und flüchtige sexualbezogene Berührungen.
Hier ist aber eine Einzelfallbetrachtung anzustrengen. Zudem müssen die Auswirkungen auf das Opfer mit einbezogen werden.
Ob nun das Reden über Sex schon eine erhebliche Handlung in Bezug auf § 184g StGB
ist sollte der umfassenden rechtlichen Prüfung eines Anwaltes vor Ort überlassen werden.
In diesem Umfang kann hier schlechterdings nicht reagiert werden.
Hier spielt es auch eine Rolle wie lange und wirklich detailliert die Gespräche waren.
Augenscheinlich würde ich jedoch vorerst die Erheblichkeit verneinen.
Dies ist aber nur eine erste Einschätzung.
Wie Sie schon selbst erkannt haben sollten Sie nicht Ihre Schuld schmälern indem Sie sagen, dass die Impulse von der anderen Person ausgingen.
Dafür gibt es die Schutzbestimmungen des StGB's welche speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienen da diese im Zweifel nicht genau wissen oder einschätzen können was erlaubt ist und was nicht und Sie als ältere Person dies durchaus können.
Sollte die andere Person Anzeige erstatten, werden Sie wohl zunächst rechtliches Gehör bekommen, in Form einer Ladung von der Polizei.
Es könnte auch eine Durchsuchung anstehen, würde man einen einfachen Tatverdacht im Sinne der §§ 152
II, 160
I StPO annehmen.
Diese müsste zudem auch verhältnismäßig sein.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Frank M. Peter
Rechtsanwalt
Vielen Dank für ihre Antwort.
Beruhigen konnte sie mich natürlich nicht ;)
Ich verstehe die Verhätnismäßigkeit nicht, da ja ( meines Wissens ) theoretisch sogar Sex mit einer 15jährigen Person ( einvernehmlich ) zulässig wäre und wir ja nur ( und ausschließlich ) gechattet haben. Auch wenn solch eine Aussage natürlich nicht verbindlich sein kann, aber wie wahrscheinlich ist es das solch ein "Vorfall" tatsächlich verfolgt wird ( im Sinne einer Durchsuchung meiner Wohnung bzw Vorladung zur Polizei oder einem Gericht ? )
Vielen Dank für Ihre Nachfrage,
ich darf Sie zunächst auf § 182 Absatz 3 StGB
hinweisen:
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieser eröffnet natürlich wieder die Frage, lagen erhebliche sexuelle Handlungen vor und ob das Opfer vorliegend eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung besaß.
Über die Wahrscheinlichkeit eines Strafverfolgung kann ich Ihnen insofern sagen, sollte die andere Person Anzeige erstatten wird und muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.
Mit welchen Mitteln und in welchem Umfang die Staatsanwaltschaft ermitteln würde ist mehr als spekulativ.
Ob dann eine Einstellung oder Anklage erfolgt ist ebenso nicht zu beantworten.
Das Legalitätsprinzip ist in Deutschland die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer Straftat, die kein reines Antragsdelikt ist, erlangt hat (etwa durch Anzeigeerstattung) (§§ 152 Abs. 2
, 160
, 163 StPO
; § 386 AO
) und, sofern der Verdacht eine Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich macht, auch Anklage zu erheben.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Frank M. Peter
Rechtsanwalt