Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
Frage 1:
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes liegt nahe, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betruges erfüllt sind, wenn das Grundstück, dass zur Absicherung des Darlehens dienen sollte nicht existiert, bzw. nicht im Alleineigentum der Darlehensnehmerin steht, bzw. mit Rechten Dritter belastet ist.
-Ohne Einsicht in die mit der Darlehensnehmerin geschlossenen Verträge ist mir aber eine abschließende Beurteilung im Rahmen dieses Forums nicht möglich.
Hinsichtlich der Rechtsmittel bietet sich in strafrechtlicher Hinsicht an, den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen, also eine Strafanzeige zu erstatten.
In zivilrechtlicher Hinsicht, bestünde die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages gemäß § 490 BGB
.
Auch könnte der Darlehensvertrag gemäß § 123 BGB
wegen Täuschung angefochten werden.
Insoweit rate ich Ihnen, eine Kollegen vor Ort zu Rate zu ziehen, um auch zu prüfen, inwieweit Sie schnellstmöglich zu einem Titel kommen können, bzw. der im Hinblick auf die angekündigte Privatinsolvenz mit Ihnen ein wirtschaftlich sinnvolles weiteres Vorgehen erörtert.
Auch ich bin gerne bereit, dies im Rahmen eines Mandates zu übernehmen.
Frage 2:
Sie können sich an das örtlich zuständige Insolvenzgericht wenden.
Örtlich zuständig ist gemäß § 3
Insolvenzordnung das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Sie können mir im Rahmen der Nachfragefunktion den Wohnsitz des Schuldners mitteilen bzw. mitteilen, ob und wo die Schuldnerin selbständig wirtschaftlich tätig ist; ich kann Ihnen dann das zuständige Insolvenzgericht nennen.
Abschließend noch der Hinweis auf die website www.isolvenzbekanntmachungen.de
Auch hier erhalten Sie Kenntnis über laufende Insolvenzverfahren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
Sehr geehrte Frau Lemmer-Krueger,
zunächst vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort auf meine Fragen vom 21.07.2006.
Mittlerweile hat sich die Situation dahingehend entwickelt, daß mir die Darlehensnehmerin ohne Rückfrage meinerseits mitgeteilt hat, daß das Grundstück in Spanien nicht auf sie eingetragen sei und sie die Eintragung nun einklagen müsse. Mit anderen Worten hat sie zugegebn, daß keine Sicherheit existiert.
Ändert dies etwas an der Rechtslage?
Da derzeit keine Chance besteht, das Darlehen zurück zu erhalten, habe ich ihr nun letztmalig die Frist bis zum eigentlichen Rückzahlungstermin Mitte August gesetzt, obwohl ja der Darlehensvertrag eigentlich gegenstandslos ist. Ich habe angekündigt, daß ich sofort nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist Strafanzeige erstatten werde.
Ist dies in dieser Form möglich?
Nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage ist keine solche zum Verständnis, daher in der gebotenen Kürze:
1. Der Darlehensvertrag wird –grundsätzlich- nicht automatisch mit der nicht bestehenden Sicherheit gegenstandslos. Sie können vielmehr von der Möglichkeit der Anfechtung oder der Kündigung Gebrauch machen.
2. Fraglich kann aber nun aufgrund der Aussage der Darlehensnehmerin, dass sie Ihren Eigentumsanspruch einklagen müsse, sein, ob ein Betrugsvorsatz gegeben ist.
Ich rate Ihnen dringend, nunmehr vor weiteren Schritten gegen die Darlehensnehmerin, insbesondere v o r Erstattung einer Strafanzeige, alle Unterlagen nochmals von einem Anwalt prüfen und diesen gegebenenfalls auch den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mitteilen zu lassen, da Sie sich wenn die Betrugsvoraussetzungen nicht vorliegen, bei Erstattung einer Strafanzeige eventuell wegen einer falschen Verdächtigung oder Nötigung strafbar machen könnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hinreichend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin