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Steuernachzahlungen für die Ehezeit und Scheidungsverfahren

7. August 2011 08:21 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,

meine Frage betrifft das Familienrecht und das Steuerrecht.

Seit 2008 befinde ich mich in einem Scheidungsverfahren; seit Ende 2006 lebe ich getrennt; eine getrennte steuerliche Veranlagung wird seit 2007 durchgeführt.

Beim letzten Termin des Familiengerichts hat der Anwalt meiner Frau einen Katalog meiner „angeblichen" Steuersünden vorgelegt. Daraufhin hat mir meine Scheidungsanwältin geraten, eine steuerliche Selbstanzeige beim Finanzamt durchzuführen, da es tatsächlich Einkünfte gab, die aus meiner bisherigen Sicht steuerfrei waren, aber nun doch einer Steuerart zuzuordnen und auch steuerpflichtig sind. Die Selbstanzeige habe ich nun beim Finanzamt für die Jahre 2003 bis 2007 eingereicht und auch bereits einen korrigierten Steuerbescheid für einige Jahre (2005 und 2006) mit 5-stelligen Nachzahlungssummen erhalten. Daraufhin bat ich meine Frau, jeweils die Hälfte der Nachzahlungssummen der korrigierten Steuerbescheide, die in die Ehezeit fielen (2005 und 2006 wurde noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben und nach Splittingtarif versteuert) zu übernehmen. Meine Ehefrau ist allerdings der Meinung, dass sie sich auch für die Ehezeit nicht an Steuernachzahlungen beteiligen muss und verlangt von mir, dass ich ihr diesbezüglich eine „Freistellungserklärung" zukommen lasse; und sie droht mir, falls ich ihr die „Freistellungserklärung" nicht ausstellen würde, beim Finanzamt für die vergangenen 10 (!) Jahre eine steuerliche Getrennt-Veranlagung zu beantragen. Damit würde ich, da ich immer deutlich mehr Geld verdient habe als sie, hohe zusätzliche Steuernachzahlungen riskieren, wobei meine Frau sogar mit einer Steuererstattung zu rechnen hätte.

Meine Fragen:

1. Kann meine Frau eine Getrenntveranlagung beim Finanzamt durchsetzten?

2. Falls ich zusätzlich auf Grund der Getrenntveranlagung Steuern nachzahlen muss: Ist meine Frau dann schadenersatzpflichtig?

3. In meinem laufenden Scheidungsverfahren gibt es noch keinen Vermögensausgleich. Werden meine Steuernachzahlungen zu meinen Gunsten beim Vermögensausgleich vollständig angerechnet, und zwar bis zum Einreichungszeitpunkt meines Scheidungsantrags (08.2008)?

4. Ich bitte um einen Hinweis, was in der angesprochenen „Freistellungserklärung" stehen muss, damit ich mir keine etwaigen Schadenersatzforderungen/Anrechnungsforderungen verbaue!

Danke und
Freundliche Grüße

7. August 2011 | 10:56

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1. Die Ausübung des Wahlrechtes auf getrennte Veranlagung durch Ihre Noch-Ehefrau dürfte nach Bestandskraft vom jeweiligen Steuerbescheid nicht mehr möglich sein. Wenn der Bescheid weder mit der Nebenbestimmung nach § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung) erlassen noch Einspruch gegen diesen eingelegt wurde, wird der Steuerbescheid ein Monat nach dessen Bekanntgabe Bestandskräftig.
Daher sollte das Vorhaben Ihrer Noch-Ehefrau nicht durchzusetzen sein.

Eine endgültige Beurteilung des Falles ist allerdings erst nur nach Durchsicht der Steuerakte möglich. Insbesondere sollte geprüft werden, welchen Einfluss die neu aufgrund Selbstanzeige ergangenen Bescheide entfaltet haben.

2. Ich sehe keine Anhaltspunkte für die Entstehung von Schadenersatzansprüche, da Ihre Noch-Ehefrau nur ein Ihr zur Verfügung stehendes Wahlrecht ausüben wollen würde. Ein auf Strafrecht visierter Kollege kann allerdings mehr Informationen wegen der Auswirkung der Drohung geben. Ich denke an Nötigung (§ 240 StGB ). Dazu kann ich aber nichts weiteres sagen, dies ist nicht mein Schwerpunkt.

3. Die Steuernachzahlungen, die auf Veranlagungszeiträume vor Stichtag anfallen, dürfte man für den Zugewinn miteinbeziehen können:
Steuerschulden sind Verbindlichkeiten, die in die Vermögensbilanz einzustellen sind, soweit sie am Stichtag bereits entstanden waren. Gemäß §§ 25 , 36 , 51 a EStG entstehen die Einkommen- und Kirchensteuerschulden erst mit Abschluss des Veranlagungszeitraumes, d. h. des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte bezogen wurden.

Gegen meine Auslegung würde aber sprechen, dass die tatsächliche Steuerschuld erst nach Stichtag entstanden ist.

M.E. ist allerdings auf den Veranlagungszeitraum und nicht auf das Jahr etwaiger Änderung von Bescheiden aufgrund Antrages auf getrennte Veranlagung, abzustellen. Diese Änderungsbescheide würden für die Vergangenheit erlassen.

4. Die Gestaltung einer solchen Erklärung sprengt den Rahmen einer Erstberatung und Ihres Einsatzes und ist darüber hinaus nicht ohne weitere Kenntnisse über das laufende Verfahren zu verwirklichen. Sie sollten diese von Ihres Scheidungsanwalt erstellen lassen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

ANTWORT VON

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