Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Der THC-Grenzwert im Blut liegt bei 1ng/ml, ab dem jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Diese wird bei der ersten Tat mit einem Bußgeld von € 500,00, einem einmonatigen Fahrverbot sowie zwei Punkten geahndet. Es ist nicht auszuschließen, dass eine MPU angeordnet wird, um die Fahreignung einzuschätzen. Erst wenn diese ergibt, dass die Fahreignung nicht gegeben ist, kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Die Fahrerlaubnis wird bei regelmäßigem Cannabiskonsum entzogen. Bei gelegentlichem Konsum besteht weiterhin Fahreignung, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt und keine anderen psychoaktiven Substanzen genommen werden.
Eine Straftat nach § 316 StGB, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft wird, liegt nur vor, wenn es aufgrund des Cannabiskonsums zu einer konkreten Gefahrensituation gekommen ist. Hiervon gehe ich jedoch angesichts Ihrer Schilderung nicht aus.
Als Beschuldigter in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren haben Sie keine Pflicht, auszusagen. Sie sind daher frei darin, der Vorladung nicht nachzukommen. Sofern Sie sich einlassen wollen und insbesondere sofern Ihnen der Erhalt der Fahrerlaubnis wichtig ist, ist meine Empfehlung, dass Sie einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Von einer eigenmächtigen Einlassung ohne rechtlichen Beistand ist in jedem Falle abzuraten.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es keine Unterscheidung zwischen Jugend-/Erwachsenenstrafrecht. Die Ordnungswidrigkeit wird wie oben angegeben geahndet. Sollte indes wider Erwarten wegen einer Straftat ermittelt werden (§ 316 StGB), gelten Sie angesichts Ihres Alters als Heranwachsender und es wird je nach persönlicher Reife seitens des entscheidenden Jugendrichters entschieden, ob Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht angewendet wird.
Einen Eintrag im Führungszeugnis erhalten Sie für das bloße Fahren unter THC-Einfluss nicht.
Eine durch Nötigung erlangte Urinprobe darf nicht als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Freiwillig abgegebene Proben jedoch schon. Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Polizeibeamten Sie in rechtswidriger Weise dazu genötigt haben, eine Probe abzugeben, sollten Sie ggf. mithilfe eines Strafverteidigers strafrechtliche Schritte gegen die Polizeibeamten einleiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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