Sehr geehrte Damen und Herren, in meinem Mietvertrag vom 01.12.2003 steht unter § 2 Abs. 1 (Mietzeit), der die unbestimmte Laufzeit des Vertrags regelt, die handschriftliche Ergänzung des Vermieters „…oder endet mit Ablauf des Studiums.“. § 2 Abs. 5 enthält weiterhin die Standardformulierung bzgl. der Kündigungsfristen nach BGB. ... Da der Prüfungstermin noch unbekannt ist, erschwert diese 3monatige Kündigungsfrist die Planungen, da ich im schlechtesten Fall (nicht bestandene Prüfung + fristgerecht gekündigter Vertrag) ohne Wohnung da stehe. ... Handelt es sich bei diesem Mietvertrag um einen befristeten Vertrag, so dass ich nach § 575 BGB ab 4 Monate vor Ablauf der Frist Anspruch darauf habe, vom Vermieter zu erfahren, ob der Befristungsgrund noch gilt (auch nach der Mietrechtsänderung von 2001)?