Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie werden Ihren Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen können, da der handschriftliche Eintrag eine unwirksame Befristung enthält. Zum einen ist die Befristung nämlich zu unbestimmt, zum anderen aber auch gar nicht zulässig. Ein befristeter Mietvertrag ist nämlich nur aus den in § 575 BGB
genannten Gründen zulässig, wozu die Beendigung eines Studiums keinesfalls gehört.
Da der zitierten Klausel also keine rechtliche Bedeutung zukommt, haben Sie einen unbefristeten Mietvertrag und müssen dem Vermieter natürlich auch keinen Prüfungstermin mitteilen.
Sie können sich nun also in Ruhe auf die Prüfung konzentrieren und brauchen sich keine Sorgen um eine abrupte Beendigung des Mietvertrages zu machen. Wann dieser endet, haben allein Sie in der Hand. Allerdings werden Sie eine 3-monatige Kündigungsfrist einhalten müssen, wenn der Vermieter nicht mit sich reden lässt.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht