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handschriftlicher Eintrag zur Vertragslaufzeit

23. Juni 2005 10:43 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

in meinem Mietvertrag vom 01.12.2003 steht unter § 2 Abs. 1 (Mietzeit), der die unbestimmte Laufzeit des Vertrags regelt, die handschriftliche Ergänzung des Vermieters „…oder endet mit Ablauf des Studiums.“. § 2 Abs. 5 enthält weiterhin die Standardformulierung bzgl. der Kündigungsfristen nach BGB.

Offiziell endet nun mein Studium mit der erfolgreich abgelegten Diplomprüfung und nicht, wie von vielen angenommen, mit einem schriftlichen Antrag auf Exmatrikulation nach der Prüfung. Da der Prüfungstermin noch unbekannt ist, erschwert diese 3monatige Kündigungsfrist die Planungen, da ich im schlechtesten Fall (nicht bestandene Prüfung + fristgerecht gekündigter Vertrag) ohne Wohnung da stehe. Die mittlerweile begonnene Arbeitsplatzsuche in der näheren Umgebung meiner Wohnung brachte zwar bisher noch keinen Erfolg, hält mich aber derzeit noch von einer in diesem Fall unnötigen Kündigung ab. Falls aber ein Arbeitsplatz nur in größerer Entfernung gefunden wird, bedeutet dies bei 3monatiger Kündigungsfrist, dass ich zwei Wohnungen parallel finanzieren muss.

Daher ergeben sich für mich nur folgende Fragen:

1.) Bewirkt dieser handschriftliche Zusatz, dass ich nach bestandener Prüfung (Fristablaufstermin?) automatisch keinen gültigen Mietvertrag mehr und die Möglichkeit zu einem sofortigen Auszug habe oder gilt trotzdem weiterhin eine 3monatige Kündigungsfrist?

2.) Handelt es sich bei diesem Mietvertrag um einen befristeten Vertrag, so dass ich nach § 575 BGB ab 4 Monate vor Ablauf der Frist Anspruch darauf habe, vom Vermieter zu erfahren, ob der Befristungsgrund noch gilt (auch nach der Mietrechtsänderung von 2001)?

3.) Muss ich meinem Vermieter womöglich sogar den Prüfungstermin fristgerecht (3 Monate) vorher ankündigen?


Vielen Dank für Ihre Antwort.

23. Juni 2005 | 11:06

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie werden Ihren Mietvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen können, da der handschriftliche Eintrag eine unwirksame Befristung enthält. Zum einen ist die Befristung nämlich zu unbestimmt, zum anderen aber auch gar nicht zulässig. Ein befristeter Mietvertrag ist nämlich nur aus den in § 575 BGB genannten Gründen zulässig, wozu die Beendigung eines Studiums keinesfalls gehört.

Da der zitierten Klausel also keine rechtliche Bedeutung zukommt, haben Sie einen unbefristeten Mietvertrag und müssen dem Vermieter natürlich auch keinen Prüfungstermin mitteilen.

Sie können sich nun also in Ruhe auf die Prüfung konzentrieren und brauchen sich keine Sorgen um eine abrupte Beendigung des Mietvertrages zu machen. Wann dieser endet, haben allein Sie in der Hand. Allerdings werden Sie eine 3-monatige Kündigungsfrist einhalten müssen, wenn der Vermieter nicht mit sich reden lässt.


Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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