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Zeitmietvertrag: allgemein gehaltener Befristungsgrund

1. April 2006 19:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe einen Zeitmietvertrag abgeschlossen über 5 Jahre, mein Vermieter hat als begründung angegeben das er dann ausläuft wegen Eigennutzung, weiß aber das er das bei unseren Vormietern auch getan hat!! Er verlangt jetzt von mir,das ich einen Nachmieter stellen muß,so wie die Leute vor mir, damit ich aus dem Vertrag raus komme !!

Meine Fragen:

--darf er in jeden Vertag schreiben: Eigennutzung
--was ist wenn im Vertrag drinsteht: alles gilt innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist,ausser festgesetzter Zeitmiete, ist das rechtens??

In der Hoffnung das sie mir weitehelfen können,verbleibe ich

MfG

1. April 2006 | 21:50

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:


Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein befristetes Mietverhältnis nur unter der Voraussetzung wirksam vereinbart werden, dass der Vermieter den Befristungsgrund, u.a. den Eigennutzungswunsch, schriftlich bei Vertragsschluss mitteilt. Hierbei reicht allein der Wille des Vermieters zur Eigennutzung, einen konkreten Wohnbedarf muss er nicht nachweisen. Da der Mieter jedoch wissen soll, aus welchem Grund der Mietvertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt endet genügt es nicht, dass der Vermieter lediglich auf den Gesetzeswortlaut Bezug nimmt oder ihn bloß formelhaft wiederholt. Vielmehr muss er einen konkreten Lebenssachverhalt darlegen, der eine Unterscheidung von anderen Interessen und eine spätere Überprüfung ermöglicht.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung hat Ihr Vermieter in dem Vertragstext lediglich den Begriff „Eigennutzung“ genannt. Damit hat er offensichtlich einen allgemein gehaltenen Befristungsgrund auf Vorrat in den Mietvertrag aufgenommen, wie sich weiterhin aus dem Umstand ergibt, dass der gleiche Grund bereits in dem Mietvertrag des Vormieters genannt wurde. Da Ihr Vermieter die spätere Verwendung nicht konkret durch Tatsachen belegt hat, fehlt es an den Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB . Dies bedeutet, dass bei Vertragsschluss kein (zulässiger) Befristungsgrund vorlag mit der Folge, dass der Mietvertrag gem. § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Bei dieser Sachlage werden Sie sich darauf berufen können, dass ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegt, welches innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist vom 3 Monaten gekündigt werden kann, ohne dass ein Nachmieter gestellt werden muss.

Im Übrigen wird die Klausel „ es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, außer es handelt sich um einen Zeitmietvertrag“ so zu verstehen sein, dass ein Zeitmietvertrag nicht ordentlich kündbar ist. Liegt ein Zeitmietvertrag im Sinne des § 575 BGB vor, wäre diese Klausel nicht zu beanstanden.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 1. April 2006 | 22:01

Guten abend Frau Petry-Berger,

Vielen Dank für Ihre Antwort! Wenn ich Sie richtig Verstanden habe, ist es also so, das der Mietvertrag kein Zeitmietvertrag sondern ein unberfristeter Vertrag ist, weil er nur "Eigenberdarf" in den Vertrag geschrieben hat oder ?? Das hieße also, ich habe ganz normal 3 Monate Kündigungsrecht oder?? Ich Frage deshalb, weil wir in eine andere Wohnung ziehen können, (aus Beruflichen Gründen meiner Lebensgefährtin)der Vertrag fertig ist,wir uns aber nicht so recht trauen ihn zu unterschreiben damit wir keine doppel miete zahlen müssen, und unser Vermieter uns nicht rauslässt. Jetzt suchen wir nach einer klaren Lösung mit einer konkreten aussage!

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. April 2006 | 00:49

Sehr geehrter Fragesteller,

hat Ihr Vermieter lediglich den Gesetzestext wiederholt, wird kein zulässiger Befristungsgrund angenommen werden können mit der Folge, dass Sie den dann als unbefristet geltenden Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen können (vgl. Palandt § 575 Anm. 9 mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf das nicht unerhebliche finanzielle Risiko im Falle einer wirksamen Befristung rate ich Ihnen dringend an, den gesamten Vertragstext nebst etwaiger weiterer Schriftstücke einem Rechtsanwalt vor Ort zur Überprüfung vorzulegen. Erst nach Einsichtnahme in den gesamten Vertragstext läßt sich eine sichere Aussage bezüglich der Zulässigkeit der Befristung treffen, wie auch nur im Rahmen einer Mandatserteilung, nicht jedoch im Rahmen dieser Erstberatung, verbindliche Empfehlungen möglich sind.

Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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