Sehr geehrter Ratsuchender,
hier wird es letztlich darauf ankommen, wie genau die Aufgabe gestaltet ist, was so der Fragestellung nicht entnommen werden kann.
Stellt, was ich derzeit vermute, die Tätigkeit eher die Aufgage für ein Projektmanagement dar, also werden auch nicht irgendwie projektbezogene Aufgaben erfüllt, fällt Ihre Tätigkeit nicht under die Regelung des WissZeitVG mit der Maßgabe, dass die Verlängerung dann nicht hierunter in Betracht kommen kann.
Werden Sie über den Beendigungszeitpunkt hinaus weiter beschäftigt, wird - auch wenn eine Verlängerung nach dem WissZeitVG vereinbart werden sollte - diese weitere Befristung unwirksam sein mit der Folge, dass dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob der befristete Vertrag überhaupt korrekt gewesen ist, ohne die Gesamtumstände und den genauen Wortlaut des Vertrages überhaupt zu kennen. Insoweit kann man Ihnen nur wirklich nahe legen, dieses individuell prüfen zu lassen, da eben die Kenntnis der Umstände und des Vertrages für eine verbindliche Antwort unerlässlich sind.
Vorbehaltlich dieser notwendigen Prüfung steht aber die Vermutung nahe, dass der Vertrag so nicht korrekt gewesen sein dürfte, da das WissZeitVG nur gilt
für das wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Ausnahme von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen (§ 1 Abs. 1, § 4 Satz 1),
für das wissenschaftliche Personal an Forschungseinrichtungen (§ 5 Satz 1),
bei Abschlüssen von Privatdienstverträgen mit Mitgliedern einer Hochschule (§ 3 Satz 1) und
für das nichtwissenschaftliche und nichtkünstlerische Personal, das in Drittmittelprojekten beschäftigt wird.
Ob dieses tatsächlich so der Fall ist, müsste nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung bezweifelt werden, kann aber wirklich erst nach weitergehender Prüfung abschließend beantwortet werden, so dass Sie die Prüfung vornehmen lassen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Frage, ob ein Vertrag unwirksam ist, beantwortet werden soll, gebietet es sich doch wohl, den Vertrag auch zu kennen.
Diese Kenntnis und auch Prüfung kann aber nicht Aufgabe der ERSTberatung sein, so dass Ihre Bewertung neben der Sache liegt..
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwaalt
Thomas Bohle