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Verlängerung Zeitvertrag öffentlicher Dienst

| 21. September 2010 17:26 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag nach dem Wissenschaftszeitvertrag unterschrieben. Meine Aufgabe besteht jedoch darin die Stabsstelle Marketing eine FH zu organisieren. D.h. ich habe keine wissenschaftliche Aufgabe i.S. des Wissenschaftszeitvertrages.

Ist unter diesen Umständen eine Verlängerung möglich?
War der befristete Vertrag überhaupt rechtlich korrekt?
Oder hätte er bereits von Anfang an unbefristet sein müssen?

21. September 2010 | 17:59

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier wird es letztlich darauf ankommen, wie genau die Aufgabe gestaltet ist, was so der Fragestellung nicht entnommen werden kann.

Stellt, was ich derzeit vermute, die Tätigkeit eher die Aufgage für ein Projektmanagement dar, also werden auch nicht irgendwie projektbezogene Aufgaben erfüllt, fällt Ihre Tätigkeit nicht under die Regelung des WissZeitVG mit der Maßgabe, dass die Verlängerung dann nicht hierunter in Betracht kommen kann.

Werden Sie über den Beendigungszeitpunkt hinaus weiter beschäftigt, wird - auch wenn eine Verlängerung nach dem WissZeitVG vereinbart werden sollte - diese weitere Befristung unwirksam sein mit der Folge, dass dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.


Schwieriger zu beantworten ist die Frage, ob der befristete Vertrag überhaupt korrekt gewesen ist, ohne die Gesamtumstände und den genauen Wortlaut des Vertrages überhaupt zu kennen. Insoweit kann man Ihnen nur wirklich nahe legen, dieses individuell prüfen zu lassen, da eben die Kenntnis der Umstände und des Vertrages für eine verbindliche Antwort unerlässlich sind.

Vorbehaltlich dieser notwendigen Prüfung steht aber die Vermutung nahe, dass der Vertrag so nicht korrekt gewesen sein dürfte, da das WissZeitVG nur gilt

für das wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Ausnahme von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen (§ 1 Abs. 1, § 4 Satz 1),
für das wissenschaftliche Personal an Forschungseinrichtungen (§ 5 Satz 1),
bei Abschlüssen von Privatdienstverträgen mit Mitgliedern einer Hochschule (§ 3 Satz 1) und
für das nichtwissenschaftliche und nichtkünstlerische Personal, das in Drittmittelprojekten beschäftigt wird.


Ob dieses tatsächlich so der Fall ist, müsste nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung bezweifelt werden, kann aber wirklich erst nach weitergehender Prüfung abschließend beantwortet werden, so dass Sie die Prüfung vornehmen lassen sollten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Ergänzung vom Anwalt 27. September 2010 | 08:21

Sehr geehrter Ratsuchender,


wenn die Frage, ob ein Vertrag unwirksam ist, beantwortet werden soll, gebietet es sich doch wohl, den Vertrag auch zu kennen.

Diese Kenntnis und auch Prüfung kann aber nicht Aufgabe der ERSTberatung sein, so dass Ihre Bewertung neben der Sache liegt..


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwaalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 23. September 2010 | 10:58

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Die Ausführungen waren allgemein und insgesamt etwas zu kurz. Ich hätte mir gewünscht, dass er etwas ausfürlicher auf die Fragen eingegangen wäre

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Dafür gibt es zum einen eine Nachfragefunktion. Zum anderen ist die Vertragskenntnis erforderlich, um genauer und individuell antworten zu können.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. September 2010
3,4/5,0

Die Ausführungen waren allgemein und insgesamt etwas zu kurz. Ich hätte mir gewünscht, dass er etwas ausfürlicher auf die Fragen eingegangen wäre


ANTWORT VON

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