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Ploetzliche Mietvertragskuendigung vom Vermieter

| 13. April 2016 21:45 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sabrina Jordan

Hallo,
mein Mietvertrag hat eine Mindestmietdauer von zwei Jahren. Diese laufen nun Ende April ab. Danach erhoeht sich die Miete. Ich habe nicht vor, aus der Wohnung auszuziehen. Nun habe ich am 10. April einen Brief vom Vermieter mit folgendem Inhalt erhalten:
"Ihr Mietverhaeltnis endet nun am 30.04.2016.
Vor Rueckgabe der Wohnung sind Sie verpflichtet [...]
Als Uebergabetermin sehen wir [...] vor."

Das kommt nun sehr ueberraschend, ich habe wie gesagt nicht vor gehabt, aus meiner Wohnung auszuziehen - jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt. Was kann ich tun, um zumindest ein paar Monate laenger hier zu bleiben? Ich bin schockiert und voellig ratlos. Bitte um Ratschlaege, vielen Dank im Voraus.

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihrer Anfrage entnehme ich zunächst den wichtigsten Punkt: Es handelt sich um eine Wohnung. Das bedeutet, dass der Vermieter einige"Hürden" zu nehmen hat, um überhaupt eine wirksame Befristung im Mietvertrag festzuschreiben.

Seit dem Jahr 2001 ist ei e Befristung von Wohnraummietverträgen nicht mehr ohne Weiteres möglich. § 575 Abs. 1 BGB besagt, dass der Vermieter bei Vertragschluss schriftlich mitteilen muss, ob der Grund für die Befristung
1. die Nutzung der Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts,
2. die zulässige Beseitigung oder die wesentliche Veränderung der Räume ist, durch welche eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Vermietung der Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten ist.

Fehlt es an einer derartigen schriftlichen Mitteilung oder nennt der Vermieter andere Gründe, dann ist die Befristung unwirksam und das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dann ist das Schreiben des Vermieters als ordentliche Kündigung anzusehen, welch dann vermutlich mangels Begründung bereits unwirksam ist.

Doch selbst dann, wenn der Vermieter eine wirksame Befristung in den Vertrag aufgenommen hat, können Sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der vom Vermieter ursprünglich genannte Grund (noch) nicht besteht bzw. (noch) nicht eingetreten ist.

Sie sehen, das Mietrecht gibt Ihnen als Mieterin ausreichen Möglichkeiten an die Hand. Sie müssen nun jedoch aktiv werden. Wenden Sie sich schriftlich an Ihren Vermieter und verlangen Sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 575 Abs. 3 BGB . Der Vermieter hat darzulegen und zu beweisen, dass der Beendigungsgrund besteht.

Ich hoffe, Ihre Frage vollständig und verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Nutzen Sie bei Unklarheiten gerne die kostenlose Nachfragefunktion oder kontaktieren Sie mich direkt via Mail. Beachten Sie bitte, dass eine definitive Einschätzung der Wirksamkeit der Befristung nur durch eine Prüfung Ihres Vertrages und weiterer Vermieterschreiben möglich ist.

Parallel zu Ihrem Schreiben an den Vermieter unterstütze ich Sie, wenn gewünscht, gerne bei der Kommunikation/Auseinandersetzung mit Ihrem Vermieter und einer finalen Prüfung der Wirksamkeit der Befristung. Kontaktieren Sie mich hierzu gerne via Email. Die Adresse finden Sie auf meinem Profil hier bei Frag Einen Anwalt. Ich bin mir sicher, dass man mit Ihrem Vermieter eine Lösung finden kann, die in aller Interesse ist und keinen langwierigen Streit mit sich bringt.

Beste Grüße und einen scönen Abend.

Bewertung des Fragestellers 15. April 2016 | 23:58

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Vielen Dank fuer die ausfuehrliche und sehr hilfreiche Erklaerung! Sollten weitere Fragen aufkommen, werde ich Sie gerne erneut kontaktieren, vielen Dank fuer das Angebot.

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