Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihrer Anfrage entnehme ich zunächst den wichtigsten Punkt: Es handelt sich um eine Wohnung. Das bedeutet, dass der Vermieter einige"Hürden" zu nehmen hat, um überhaupt eine wirksame Befristung im Mietvertrag festzuschreiben.
Seit dem Jahr 2001 ist ei e Befristung von Wohnraummietverträgen nicht mehr ohne Weiteres möglich. § 575 Abs. 1 BGB
besagt, dass der Vermieter bei Vertragschluss schriftlich mitteilen muss, ob der Grund für die Befristung
1. die Nutzung der Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts,
2. die zulässige Beseitigung oder die wesentliche Veränderung der Räume ist, durch welche eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Vermietung der Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten ist.
Fehlt es an einer derartigen schriftlichen Mitteilung oder nennt der Vermieter andere Gründe, dann ist die Befristung unwirksam und das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dann ist das Schreiben des Vermieters als ordentliche Kündigung anzusehen, welch dann vermutlich mangels Begründung bereits unwirksam ist.
Doch selbst dann, wenn der Vermieter eine wirksame Befristung in den Vertrag aufgenommen hat, können Sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der vom Vermieter ursprünglich genannte Grund (noch) nicht besteht bzw. (noch) nicht eingetreten ist.
Sie sehen, das Mietrecht gibt Ihnen als Mieterin ausreichen Möglichkeiten an die Hand. Sie müssen nun jedoch aktiv werden. Wenden Sie sich schriftlich an Ihren Vermieter und verlangen Sie die Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. § 575 Abs. 3 BGB
. Der Vermieter hat darzulegen und zu beweisen, dass der Beendigungsgrund besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage vollständig und verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Nutzen Sie bei Unklarheiten gerne die kostenlose Nachfragefunktion oder kontaktieren Sie mich direkt via Mail. Beachten Sie bitte, dass eine definitive Einschätzung der Wirksamkeit der Befristung nur durch eine Prüfung Ihres Vertrages und weiterer Vermieterschreiben möglich ist.
Parallel zu Ihrem Schreiben an den Vermieter unterstütze ich Sie, wenn gewünscht, gerne bei der Kommunikation/Auseinandersetzung mit Ihrem Vermieter und einer finalen Prüfung der Wirksamkeit der Befristung. Kontaktieren Sie mich hierzu gerne via Email. Die Adresse finden Sie auf meinem Profil hier bei Frag Einen Anwalt. Ich bin mir sicher, dass man mit Ihrem Vermieter eine Lösung finden kann, die in aller Interesse ist und keinen langwierigen Streit mit sich bringt.
Beste Grüße und einen scönen Abend.
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