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Kündigung des Mietvertrags wegen Eigenbedarf

2. Oktober 2023 14:46 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

in einem 2017 geschlossenen Mietvertrag steht folgendes zur Kündigung:


"Das Mietverhältnis beginnt spätestens am 1.02.2017 und läuft auf unbestimmte Zeit; jedoch längstens bis März 2027.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens 1 Jahr nach Mietbeginn von beiden Parteien, das heißt frühestens zum 31.01.2018 mit gesetztlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.

Die Parteien schließen die Anwendung des § 454 BGB (Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses) aus. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert."


Der Vermieter hat jetzt das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf gekündigt.

Frage - kann er das? Handelt es sich hier nicht um ein befristetes Mietverhältnis, was die Kündigung ausschließt oder ist diese durch oben genannte Formulierung doch möglich?
Für die Befristung wurden keine Gründe angegeben damals.
Ein ähnlicher Fall wird hier erörtert (https://www.mietrecht.com/eigenbedarf-befristeter-mietvertrag/) mit dem Ergebnis, dass die Befristung zwar unwirksam ist, eine Kündigung durh den Vermieter innerhalb der unsprünglich gewollten Befristung aber ausgeschlossen ist.

Wie ist das in dem konkreten Fall auszulegen?

2. Oktober 2023 | 17:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Antwort hängt von der genauen Auslegung des Mietvertrages ab.
Grundsätzlich ist es so, dass ein Mietvertrag, der auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, nicht ordentlich gekündigt werden kann. Dies gilt sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter. Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist in diesem Fall also nicht möglich.
In Ihrem Fall ist der Mietvertrag allerdings etwas unklar formuliert.

Es heißt, das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit, jedoch längstens bis März 2027. Dies könnte man so auslegen, dass es sich um einen unbefristeten Mietvertrag handelt, der jedoch eine maximale Laufzeit hat. In diesem Fall wäre eine Kündigung grundsätzlich möglich.
Hierzu würde auch die Klausel passen, dass das Mietverhältnis frühestens zum 31.01.2018 kündbar ist. Dies kann man so verstehen, dass nur bis zu diesem Zeitpunkt eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, anschließend aber möglich sein soll.

Da die Formulierungen in Ihrem Mietvertrag nicht eindeutig sind und ggf. weitere Klauseln oder mündliche Vereinbarungen für eine abweichende Beurteilung sorgen können , würde ich Ihnen empfehlen, einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort zu konsultieren. Dieser kann den genauen Wortlaut des Vertrages prüfen, weitere Details abfragen und Ihnen eine verbindliche Auskunft geben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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