Ansprüche richten sich gegen die Victoria LV AG. ... Die Gesellschaft behält sich vor, die Anwartschaften und Leistungen nach diesem Pensionsplan zu mindern oder zu entziehen, wenn sich Tatbestände ergeben, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Versorgungsanwartschaft oder der Versorgungsleistung zulässig ist. 2. Der Vorbehalt gilt hiernach insbesondere, wenn a) die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, daß ihr eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann oder b) der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionsalter bei der gesetzlichen Sozialversicherung oder bei anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich ´wesentlich ändern oder c) die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, daß der Gesellschft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann oder d) der Mitarbeiter Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.