Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1. für die Beantwortung dieser Frage ist es von Bedeutung, was in Ihrem Arbeitsvertrag bzgl des anzuwendenden Rechts geregelt ist. Das schweizerische Recht sieht keine Mutterschaftszeit vor der Geburt vor, so dass Ihnen hier weiterhin ein Lohnanspruch zusteht. Im Falle einer schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht daher der selbe Lohnanspruch bei einer AU infolge Krankheit.
Nach deutschem Recht hätten Sie Anspruch auf eine Mutterschutzzeit nach dem MuSchG (6 Wochen vor Geburt und 8 Wochen nach Geburt).
2. Gem. § 13 MuschG haben Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die KK ist daher zur Zahlung verpflichtet.
3. Siehe unter Nr. 1. Eine Differenz ist von der Krankenversicherung nicht zu zahlen, § 14 MuschG.
4. Sofern eine Umlage gezahlt wurde, besteht auch ein entsprechender Anspruch gegenüber der Krankenkasse. Der Arbeitgeber könnte dann jedenfalls die Lohnfortzahlung erstattet verlangen und bei Zahlung von Mutterschaftsgeld auch diese Leistung.
5. Nach § 1 BEEG Abs. 1 Nr. 1
hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG
wird Elterngeld in Höhe von (mindestens) 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt.
Ihr Einkommen ist daher gem. einer Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers dem Elterngeld zugrunde zu legen.
MfG
Korkmaz
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Korkmaz,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Bei den Punkten 1 und 3 ist mir die Konsequenz nicht ganz klar. Wenn im Vertrag nichts von Schweizer Recht steht, sagen Sie, das deutsches Recht gilt. Das heisst dann also, dass ich 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt in Mutterschutz gehen kann und der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen muss wie ein deutscher Arbeitgeber auch? Und dass der Arbeitgeber diese Kosten zurückerstattet bekommt von meiner Krankenkasse?
Ist im Vertrag keine Regelung getroffen, kommt das deutsche Recht zur Anwendung. D.h. Sie haben Anspruch auf die Mutterschutzzeit und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Sofern Ihr Arbeitgeber die U2 zahlt, hat er auch gem. § 1 Abs. 2 AAG
einen Anspruch auf volle Erstattung des Zuschusses.
Sofern Sie nicht sicher sind, ob die U2 gezahlt wird, können Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden. Dort erhalten Sie die Auskunft. Dort erhalten Sie sicherlich auch eine Bestätigung, dass der Zuschuss an den Arbeitgeber erstattet wird, womit Sie Ihren Arbeitgeber zur Zahlung des Zuschusses bewegen können sollten.
Viel Erfolg.
Korkmaz
Rechtsanwalt
Ergänzend teile ich mit, dass für den Fall, dass Ihr Arbeitsvertrag keine Regelung zum anzuwendenden Recht erhält, gem Art. 13 Abs.2 Nr. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 das deutsche Recht mit der Maßgabe Anwendung findet, dass Ihnen sowohl der im MuSchG geregelte Beschäftigungsverbot als auch der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 MuschG zustehen. Danach müsste der Arbeitgeber den Zuschuss zahlen und würde ihn über U2 erstattet bekommen.
Schließlich möchte ich auf die Entscheidung des SG Aachen vom 30.06.2009 (Az.: S 13 EG 4/09
) verweisen, in welchem es um den Elterngeldanspruch einer belgischen Staatsangehörigen, die in Belgien wohnhaft und mit einem Deutschen verheiratet war, ging. Auch hier wurden die Einkünfte aus dem Ausland für die Höhe des Elterngeldes herangezogen.
Ich hoffe damit Ihre umfangreichen Fragen ausreichend beantwortet zu haben.
MfG
Korkmaz
Rechtsanwalt