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ALG 2 Zuschüsse für BaFöG Empfänger.

| 19. Februar 2017 15:06 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


17:10

Sehr geehrte Anwälte. Ich studiere und bekomme BaFöG (beide Eltern im Ruhestand / Arbeitslos), der jedoch nicht ausreicht. Da ich über 30 bin beträgt meine Krankenversicherung 180 € (BaFöG zahlt 80€). Das gleiche gilt für die Wohnung (Jobcenter schreibt mindest Miete als 350€ vor, BaFöG zahlt 250€).

Ich habe einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gestellt in der Hoffnung Zuschüsse für Unterkunft und Heizung, Krankenversicherung und Bildung zu bekommen (SGB 2 § 27 Abs. 3). Der Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Begründung in dem Schreiben: "Auszubildende haben über die Leistungen nach § 27 SGB 2 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Entscheidung beruht auf § 7 Abs. 5 und 6".

Da ist schon korrekt, mir ging es aber nicht um den Regelbedarf, sondern um die Zuschüsse, siehe § 27 Abs. 1 und 2 ( Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.) Vor allem Abs. 2 besagt, dass " Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe ... und in Höhe der Leistungen ... erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind."

Und bei mir eben ist das der Fall, ich kann die Mehrbedarfe NICHT durch Einkommen, sprich BaFöG, decken. Und das lässt sich leicht beweisen.

Die Frage ist was ich jetzt tun kann und ob ich einen Widerspruch einlegen soll mit der Begründung, dass es mir um Zuschüsse geht (Krankenversicherung, Unterkunft) und nicht um den Regelbedarf von ALG2. Laut §27 bin ich als BaFöG Empfänger NICHT ausgeschlossen. Oder soll ich eher versuchen einen Anwalt einschalten?


Mit freundlichen Grüßen,

Student

19. Februar 2017 | 16:29

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie weisen zutreffend darauf hin, dass es vorliegend nicht um den Regelbedarf geht.

Insoweit ist ja der Hinweis uf § 7 SGB II durchaus zutreffend.

Aber offenbar ist hier § 27 SGB II nicht berücksichtig worden, der ja gerade für den Personenkreis, der von den Leistungen wegen Nichtberechtigung ausgeschlossen ist, dennoch eine Möglichkeit eröffnet.

Hier ist auf § 27Abs. 3 SBG II zu verweisen:

„ 3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen,wennAuszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, auf Grund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden.Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz
1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig."

Danach hätte also geprüft werden müssen, ob die Voraussetzunge vorliegen.

In Ihrem Fall kommen ja die Unterkunftskosten und die Zuschüsse zur Krankenversicherung in Betracht.

Die Vorschrift ist als „Kannvorschrift" konzipiert.

Das bedeutet, dass die Behörde erkennen lassen muss, welche Abwägung Sie getroffen hat, die zur Entscheidung geführt haben. Offenbar fehlt auch das.

Der Widerspruch wird damit begründet werden müssen, dass Sie nicht gänzlich von Leistungen ausgeschlossen sind und dieses nicht berücksichtigt worden ist. Zudem ist auszuführen, dass Sie eben einen Anspruch auf Leistungen haben.

Zudem wird auch damit argumentiert werden müssen, dass sogar der Abbruch der Ausbildung droht.

Natürlich muss der Bescheid und die Begründung geprüft werden und ich rate Ihnen, dazu einen Anwalt zu beauftragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2017 | 16:54

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

vielen Dank für die Antwort. Ich würde gerne Sie als Anwältin beauftragen meinen Fall zu Ende zu führen.

Mit freundlichen Grüßen

Sergey

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2017 | 17:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie können sich gerne morgen per Mail mit mir in Verbindung setzen. Wir können dann die Einzelheiten klären.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 21. Februar 2017 | 01:29

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