Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie weisen zutreffend darauf hin, dass es vorliegend nicht um den Regelbedarf geht.
Insoweit ist ja der Hinweis uf § 7 SGB II
durchaus zutreffend.
Aber offenbar ist hier § 27 SGB II
nicht berücksichtig worden, der ja gerade für den Personenkreis, der von den Leistungen wegen Nichtberechtigung ausgeschlossen ist, dennoch eine Möglichkeit eröffnet.
Hier ist auf § 27Abs. 3 SBG II zu verweisen:
„ 3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen,wennAuszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, auf Grund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden.Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz
1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig."
Danach hätte also geprüft werden müssen, ob die Voraussetzunge vorliegen.
In Ihrem Fall kommen ja die Unterkunftskosten und die Zuschüsse zur Krankenversicherung in Betracht.
Die Vorschrift ist als „Kannvorschrift" konzipiert.
Das bedeutet, dass die Behörde erkennen lassen muss, welche Abwägung Sie getroffen hat, die zur Entscheidung geführt haben. Offenbar fehlt auch das.
Der Widerspruch wird damit begründet werden müssen, dass Sie nicht gänzlich von Leistungen ausgeschlossen sind und dieses nicht berücksichtigt worden ist. Zudem ist auszuführen, dass Sie eben einen Anspruch auf Leistungen haben.
Zudem wird auch damit argumentiert werden müssen, dass sogar der Abbruch der Ausbildung droht.
Natürlich muss der Bescheid und die Begründung geprüft werden und ich rate Ihnen, dazu einen Anwalt zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für die Antwort. Ich würde gerne Sie als Anwältin beauftragen meinen Fall zu Ende zu führen.
Mit freundlichen Grüßen
Sergey
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können sich gerne morgen per Mail mit mir in Verbindung setzen. Wir können dann die Einzelheiten klären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle