Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
tatsächlich liegt es nahe, dass aufgrund der nicht erfolgten Abrechnung, die Vorarbeiten nicht durchgeführt waren. In der Regel sollten sie daher auch nicht notwendig gewesen sein. Diese Konsequenz kann jedoch nicht als zwingender Schluss begriffen werden. Es ist doch durchaus möglich, dass die Vorarbeiten notwendig waren, aber nicht durchgeführt wurden und sich daher die Risse bildeten. Ob dies so ist, kann aber von hier nicht beurteilt werden.
Die Vereinbarung der Verjährungsfrist von zwei Jahren betrifft Bauwerke und Holzerkrankungen. Ob davon auch die Risse betroffen sind, hängt davon ab, ob die Risse durch eine Holzerkrankung entstanden sind. Um ein Bauwerk handelt es sich bei dem Parkettboden nicht.
Darüber hinaus bestimmt § 634 I Nr. 1 BGB
, dass die Verjährungsfrist bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung einer Sache liegen, ebenfalls zwei Jahre dauert. Bei der Verlegung des Parkettbodens handelt es sich um die Herstellung einer Sache. Daher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.
Die Frist beginnt gem. § 200 BGB
mit der Entstehung des Anspruchs und läuft gem. § 188 BGB
Ende 2006 ab. Machen Sie daher die Mängelansprüche sofort geltend.
Die Nachbesserung geht grundsätzlich der Neuherstellung vor. Die Nachbesserung muss aber zu einer fehlerfreien und qualitativ der Neuherstellung entsprechenden Herstellung gleichen. Da durch das Abschleifen die Risse aber wohl nicht behoben werden können, dürfte das nicht der Fall sein. Es erscheint logisch, dass Risse nicht nur oberflächlich entstehen, sondern das gesamte Parkett durchdringen. Diese Frage kann aber nicht von einem Rechtsanwalt abschließend beurteilt werden. Darüber hinaus jedoch dürfte das Abschleifen nur dann eine geeignete Nachbesserung darstellen, sofern das Parkett nicht nachhaltig geschwächt wird. Aber auch diese Frage kann nicht durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden. Dazu müssten Sie einen Schreiner befragen.
Daher gilt, dass die Ausbesserung durch Abschleifen geduldet werden muss, sofern das Abschleifen geeignet ist, die Mängel zu beheben, ohne das Parkett zu schädigen.
Nebenkosten, die aufgrund der Nachbesserung entstehen, sind als Aufwendungen von dem Unternehmer zu erstatten (§ 635 II BGB
).
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Gerne stehe ich zu Ihrer weiteren Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
RA Dipl.-Jur. Thomas R. Krajewski
Hein & Krajewski RAe Partnerschaftsgesellschaft
Standort Hamburg:
Neuer Kamp 30 Eingang C
20357 Hamburg
Tel.: 040 / 43 209 227
Fax: 040 / 43 209 229
www.haftungsrecht.com
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