Um dem Bestimmtheitserfordernis im Falle der Zwangsvollstreckung Rechnung zu tragen, gelten die Zinsen ab dem XXX als geschuldet. 2.Der gesamte Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von spätestens 2 Wochen nach Mitteilung der Notarin an den Käufer, dass folgende Voraussetzungen sämtlichst vorliegen. a.über die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch, und zwar mit Rang nur nach Belastungen, bei deren Bestellung der Käufer selbst mitgewirkt hat, die er in die-ser Urkunde übernommen hat oder solchen, für die die Löschungsunterlagen auf-lagenfrei oder mit solchen Auflagen, die aus dem Kaufpreis erfüllt werden kön-nen, vorliegen, b.dass die zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen, erforderlichenfalls auch die Genehmigung nach der GVO, vorliegen, c.die zuständige Gemeinde bestätigt hat, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird, direkt an den Verkäufer auf das wie folgt bezeichnete Konto: Empfänger:XXX Bank: IBAN Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Absendedatum des Schreibens der Notarin. 3.Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise in Verzug, so hat er vom Tage des Verzuges an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank an den Verkäufer zu entrichten, die mit dem Kaufpreis zu zahlen sind. 4.Bei Zahlungsverzug stehen dem Verkäufer die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu, die durch die Stundung des Kaufpreises nicht ausgeschlossen sind. ... Ausgenommen hiervon sind Zwischeneintragungen, die mit Zustimmung des Käufers zur Eintragung gelangen. 2.Der Käufer bevollmächtigt die Notarfachangestellte Frau XXX, geschäftsansässig bei der amtierenden Notarin, von den Beschränkungen des § 181 BGB und jeglicher per-sönlicher Haftung befreit, die zugunsten des Käufers eingetragene Auflassungsvor-merkung zur Löschung zu bewilligen und zu beantragen.