Meine Frage lautet: es wird 34 Jahre nach einer Schenkung eines Grundstücks, das bereits vor 28 Jahren verkauft wurde Schenkungswiderruf wegen groben Undanks erklärt und in Verbindung von <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/530.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 530 BGB: Widerruf der Schenkung">§ 530 BGB</a> mit <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 BGB</a> und, da verkauft, über <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 BGB</a> als Geldbetrag zurückgefordert. Unabhängig davon, dass die Widerrufgründe wenig plausibel sind, zur Anspruchsgrundlage des zu ersetzenden Wertes wenig vorgetragen ist, frage ich, ob hier nicht die Herausgabe nach § 197 verjährt ist. Die Höchstdauer von 30 Jahren wurde im Zusammenhang mit <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/528.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers">§ 528 BGB</a> bejaht (BGH, Urt. v. 19.