Sehr geehrte Ratsuchende,
die Verjährung wird nicht das Problem sein, denn die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 2 BGB
von drei Jahren für Unterhaltsansprüche beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche (neu) entstehen.
Grundsätzlich bleibt Ihnen daher zwar die Möglichkeit offen, wenn Sie z.B. aus gesundheitlichen Gründen bedürftig werden, nachehelichen Unterhalt gemäß § 1571 BGB
wegen Alters oder nach § 1572 BGB
wegen Krankheit oder Gebrechen zu verlangen, wenn von Ihnen deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
ABER: Voraussetzung für einen der beiden Ansprüche ist auch, dass sich die Zeit der Erwerbsminderung unmittelbar an einen Zeitraum anschließt, in dem bereits ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus anderen Rechtsgründen bestanden hat oder im Anschluss an die Kindesbetreuung.
Daran wird es hier fehlen, die „Unterhaltskette“ ist unterbrochen, weil Sie in der Zwischenzeit seit der Scheidung bis zum „Einsatzzeitpunkt“ in der Lage waren, sich selbst zu unterhalten.
In Betracht kann daher allenfalls ein Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB
, für eine grobe Unbilligkeit sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, außerdem dürfte der verstrichene Zeitraum zu lange sein, um noch einen Zusammenhang zu den ehelichen Lebensverhältnissen zu vermitteln.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verständlich machen, auch wenn diese nicht zu Ihren Gunsten ausfällt. Bei Unklarheiten beantworte ich bei Bedarf gerne Ihre Rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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19.01.2009
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15:16
Antwort
vonRechtsanwalt Wolfram Geyer
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