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Verjährung von Ehegattenunterhalt

19. Januar 2009 14:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahre 1993 wurde meine Ehe geschieden. Im Urteil hieß es unter Ehescheidung:
Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen gemäß § 313 a ZPO .
Im Zuge der rechtskräftigen Scheidung wurde eine Vereinbarung über elterliche Sorge, Kindesunterhalt, Ehewohnung u. Hausrat, Vermögensauseinandersetzung u. Zugewinngausgleich, Versorgungsausgleich sowie Ehegattenunterhalt getroffen.

Die Vereinbarung bei dem Ehegattenunterhalt lautete vereinbarungsgemäß wie folgt:
Vereinbarungen über den Ehegattenunterhalt werden nicht getroffen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass derzeit im Hinblick auf die beidseitigen Arbeitseinkünfte der Parteien und die Regelung zum Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt nicht geschuldet wird.

Bei Trennung unserer Ehe nahm ich eine Vollzeitbeschäftigung auf. Unser gemeinsamer Sohn war damals 13 Jahre alt.
Inzwischen hat sich die Lebenssituation als solches verändert, indem ich aus gesundheitlichen Gründen seit November 2007 ein Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalte. Dem zugrunde wurde mein Arbeitsvertrag von bisher 38,5 Std. auf 16 Std. geändert. Mit meiner Teil-Erwerbsminderungsrente und meinen Gehalt komme ich derzeit finanziell gerade so über die „Runden“.

Sollte sich allerdings eines Tages meines gesundheitlichen Befinden nochmals verschlechtern und ich dadurch volle Erwebsminderungsrente erhalten, liegt mein Einkommen weit unter dem, was ich zum Zeitpunkt meiner Ehescheidung erhalten habe.

Nun zu meiner Frage, habe ich, nachdem ich noch nie Ehegattenunterhalt bezogen habe, den Anspruch darauf verloren, bzw. kann sich der Anspruch auf Ehegattenunterhalt verjähren?
Oder hätte ich die Möglichkeit, bei unverschuldeter Verschlechterung meiner finanziellen Einkünfte, wie durch längere Krankheit, volle Erwerbsminderungsrente oder später bei äußerst geringer Altersrente, meinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt geltend zu machen?

Ich lebe seit meiner Scheidung alleine.
Mein Ex-Ehemann hat in den letzten Jahren einen größeren beruflichen Aufstieg erreicht, d. h. sein Gehalt hat sich dementsprechend seit der Scheidung geändert, er ist jedoch noch für ein minderjähriges Kind unterhaltspflichtig.

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Ratsuchende,

die Verjährung wird nicht das Problem sein, denn die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 2 BGB von drei Jahren für Unterhaltsansprüche beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche (neu) entstehen.

Grundsätzlich bleibt Ihnen daher zwar die Möglichkeit offen, wenn Sie z.B. aus gesundheitlichen Gründen bedürftig werden, nachehelichen Unterhalt gemäß § 1571 BGB wegen Alters oder nach § 1572 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen zu verlangen, wenn von Ihnen deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

ABER: Voraussetzung für einen der beiden Ansprüche ist auch, dass sich die Zeit der Erwerbsminderung unmittelbar an einen Zeitraum anschließt, in dem bereits ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt aus anderen Rechtsgründen bestanden hat oder im Anschluss an die Kindesbetreuung.
Daran wird es hier fehlen, die „Unterhaltskette“ ist unterbrochen, weil Sie in der Zwischenzeit seit der Scheidung bis zum „Einsatzzeitpunkt“ in der Lage waren, sich selbst zu unterhalten.

In Betracht kann daher allenfalls ein Anspruch auf Unterhalt aus Billigkeitsgründen nach § 1576 BGB , für eine grobe Unbilligkeit sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, außerdem dürfte der verstrichene Zeitraum zu lange sein, um noch einen Zusammenhang zu den ehelichen Lebensverhältnissen zu vermitteln.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verständlich machen, auch wenn diese nicht zu Ihren Gunsten ausfällt. Bei Unklarheiten beantworte ich bei Bedarf gerne Ihre Rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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