Sehr geehrter Fragesteller,
der Verjährungsbeginn richtet sich gem. Artikel 229
§ 6 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, also nach dem alten Recht.
Gem. § 209 BGB
a.F. in Verb. mit § 214 BGB
a.F. wird die Verjährung durch Anmeldung des Anspruchs im Konkurs unterbrochen. Wird die Anmeldung nicht zurückgenommen dauert die Unterbrechung fort, bis der Konkurs beendet ist.
Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen; § 217 BGB
a.F.
Die Verjährungsfrist beginnt daher mit dem Ende des Konkursverfahrens. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ansprüche nicht bereits bei Anmeldung des Anspruchs im Konkurverfahren verjährt waren.
Zur Prüfung ob die Verjährung des Anspruchs aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes bereits eingetreten ist, sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen, da auch Verjährungsfristen, die noch nach altem Recht entstanden sind teilweise verkürzt worden sind.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Diese Antwort ist vom 18.03.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.03.2009
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19:11
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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