Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Rechtslage stellt sich so dar, dass nach der grundsätzlichen Norm des § 94 InsO
ein Insolvenzgläubiger befugt ist, sich in voller Höhe durch Aufrechnung zu befriedigen, wenn die Aufrechnungsbefugnis schon vor Verfahrenseröffnung bestand und die Hauptforderung die Insolvenzmasse betrifft. Die Forderungsinhaber werden also in ihrem Vertrauen auf eine bestehende und durchführbare Aufrechnungslage geschützt. Der zur Aufrechnung berechtigte Gläubiger darf sich zu Lasten der Masse befriedigen und wird nicht auf eine Quote verwiesen. Nur wenn bei der Verfahrenseröffnung noch keine Aufrechnungslage bestand, ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Kraft Gesetzes sind die Voraussetzungen für eine Aufrechnung dann gegeben, wenn zwei gleichartige Forderungen si8ch gegenüberstehen und die Hauptforderung erfüllbar ist und die Gegenforderung durchsetzbar ist. Zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung muss der Aufrechende Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung und der Aufrechnungsgegner Schuldner der Gegenforderung und Gläubiger der Hauptforderung sein.
Im vorliegenden Fall haben sie vor der Eröffnung wegen der bestehenden Mängel bei Abnahme bereits eine Gegenforderung gegen die Hauptforderung (Sonderleistungen) gehabt. Es ist daher von einer bestehenden Aufrechnungslage im Eröffnungszeitpunkt des Insolvenzverfahrens auszugehen.
Die Aufrechnung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und Sie brauchen Ihre Forderung daher eigentlich nicht anzumelden. Nur bei einem Bestreiten ist dies erforderlich. Da der Verwalter die Forderung prüfen wollte haben Sie aber mit Ihrer Anmeldung richtig gehandelt. Hierdurch verwirken Sie Ihr Aufrechnungsrecht nicht.
Für den Anspruch des Verwalters gilt § 195 BGB
. Die Regelverjährung tritt nach drei Jahren ein und beginnt mit dem Schluss des Jahrs in dem der Anspruch entstanden ist.
Leider ist die Hälfte der Antwort verloren gegangen - daher hier der Rest:
Im Anwendungsbereich der VOB ist die Erteilung einer Schlussrechnung maßgeblich für den Fristbeginn. Solange diese nicht vorliegt, beginnt auch keine Verjährungsfrist zu laufen. Unter Umständen ist eine Verwirkung in Betracht zu ziehen wenn seit dem Zeitpunkt zu dem die Rechnung hätte erstellt werden können drei Jahre vergangen sind. Vorliegend ist aber hierfür kein Raum, da sich der Verwalter nach 2008 bei Ihnen wegen der Forderungen gemeldet hat. Solange verhandelt wird ist überdies eine Verjährung ausgeschlossen. Die Forderungen des Verwalters sind daher nicht verwirkt oder verjährt.
Ihre Gegenansprüche verjähren vom Grundsatz her wegen der Anwendbarkeit der Sondervorschriften der VOB im Gegensatz zu der Regelung in § 634 a BGB
erst in 5 Jahren seit der Abnahme. Aber auch hier ist zu beachten, dass die Frist gehemmt ist, solange über die Forderungen verhandelt wird und keine der beiden Seiten diese Verhandlung abgebrochen hat. Vorliegend haben Sie Ihre Ansprüche im Jahre 2007 angemeldet, der Verwalter hat dioe Ansprüche geprüft. Verhandlungen wurden nicht abgebrochen. Eine Verjährung liegt also auch hier nicht vor, wäre zudem frühestens 5 Jahre nach Abnahme gegeben.
Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollten Sie gegenüber dem Verwalter die Aufrechnung mit eventuellen Hauptforderungen (Schlussrechnung) in Höhe Ihrer Gegenforderungen erklären. Dabei sollten Sie in jedem Fall auch die neuen Mängelansprüche darlegen. Dieses Schreiben sollten Sie mit Zugangsbestätigung versehen. Der Verwalter wird sich voraussichtlich versuchen mit Ihnen zu einigen, wenn die Gegenansprüche die Sie geltend machen nicht hundertprozentig beweisbar sind.