Nun gibt es im Vertrag einen Absatz, der die Länge des Mietverhältnisses beschreibt: ---------- §2 Mietdauer 2.1 Das Mietverhältnis beginnt am 15.8.2013 und ist befristet bis zum 14.8.2018. ... Mai 2017. 19.3 Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses über den Beendigungs- zeitpunkt ist ausgeschlossen. §545 BGB findet keine Anwendung. 19.4 Wird das Mietverhältnis durch eine berechtigte fristlose Kündigung des Vermieters beendet, haftet der Mieter für die Schäden, die dem Vermieter dadurch entstehen, dass die Mietsache nach Auszug des Mieters leer steht oder billiger vermietet werden muss. Diese Haftung endet mit Ablauf der für den Mieter maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist. weitergehende Ansprüche werden hiervon nicht berührt. ------------- Meine Frage; Haben wir eine Möglichkeit, aus dem Vertrag rauszukommen, falls wir kein Entgegenkommen des Vermieters erfahren?