Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie vertraglich verpflichtet sind, regelmäßig zu kalken, wird zunächst zu prüfen sein, ob der Vertrag insoweit überhaupt wirksam ist oder eiune unklare Regelung enthält. Der Begriff der Regelmäßigkeit ist ja nicht zwingend mit jährlich gleichzusetzen.
Sollte der Vertrag insoweit unklar sein, ist schon kein Kündigungsgrund gegeben.
Selbst dann, wenn von einem Vertragsverstoß ausgegangen werden muss, so würde die fristlose Kündigung eines Landpachtvertrages gemäß § 594e BGB iVm § 543 Abs. 3 BGB eine vorherige Abmahnung erfordern:
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig
Von daher sollten Sie der angekündigten fristlosen Kündigung sehr gelassen entgegen sehen.
Wenn der Verpächter ein Schloss am Weidetor anbringen sollte, wäre das eine verbotene Eigenmacht, gegen die Sie sich notfalls auch durch einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz wehren können.
Mit freundlichen Grüßen
17. Mai 2022
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13:14
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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