Sehr geehrter Ratsuchender,
wichtig ist, welchen Vertraginhalt mit welchen AGB Sie bei Ihrem Vertragsabschluss vereinbart haben.
Grundsätzlich ist die Drosselung zulässig. Zulässig ist auch die Kündigung und sogar die fristlose Kündigung.
Aber die Telekom muss dann die Voraussetzungen im Streitfall darlegen und beweisen können.
Wenn Sie kritischen Internetverkehr haben, ist es aber keinem Vertragspartner zuzumuten, an dem Vertrag weiter festzuhalten und die fristlose Kündigung auszuschließen.
Liegt also so etas vor, wird die telekom sogar fristlos kündigen dürfen.
Aber das muss die Telekom eben nachweisen.
Dann wird Ihr Recht auf Auskunft über die Frage der Beweislast abgeleitet. Denn so werden Sie kein allgemeines Auskunftsrecht haben.
Ein Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Betroffene die Angaben zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche benötigt. Und das ist so nicht erkennbar.
Sie werden daher allein über die Darlegungs- und Beweislast im Streitfall zum Ziel kommen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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Diese Antwort ist vom 08.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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- Wenn Sie kritischen Internetverkehr haben, ist es aber keinem Vertragspartner zuzumuten, an dem Vertrag weiter festzuhalten und die fristlose Kündigung auszuschließen. -
Mmhh, kritisch ist nicht ungesetzlich. Kritik heißt bei mir , politisch anders zu sein. Das heißt, ich habe nicht wohlgesonnene Kritik von Snouden veröffentlicht.
Trotzdem danke, ich werde wohl Asyl in einen anderen Land beantragen müssen. ;-)
Sehr geehrter Ratsuchender,
es wird sich sicher auch für Sie ein Land finden; für den Fall der Fälle.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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