In diesem steht nun unter anderem, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche durch die Leistungen des Vertrages abgegolten sind. ... Meine Frage betrifft nun meinen Urlaubsanspruch bzw. einen Abgeltungsanspruch für den nicht genommenen Urlaub. ... Hierzu habe ich in den AVR folgendes gefunden: § 5 Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses „Soweit der Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht oder das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag ( § 19 Abs. 2 AT) endet, ist der Erholungsurlaub abzugelten.“ „Kann wegen Arbeitsunfähigkeit der Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr genommen werden, besteht ein Abgeltungsanspruch nur dann, wenn nach Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Dienstverhältnis dessen Arbeitsunfähigkeit noch im Urlaubsjahr, für das der Urlaubsanspruch entstanden ist, bzw. im Übertragungszeitraum (§ 1 Abs. 5) so rechtzeitig endet, dass bei bestehendem Dienstverhältnis der Urlaub hätte verwirklicht werden können.“ Meine Frage wäre nun, wie und wann man diese Abgeltung einfordert.