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Urlaubsanspruch bei arbeitgeberseitigen Kündigung

23. Mai 2025 09:32 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


11:05

Guten Tag,

mein Arbeitgeber schließt den Standort an dem ich beschäftigt bin zum 31.08.2025. Ich selbst bin seit 16.11.2020 beschäftigt.
Nun wurde uns mitgeteilt, dass wir für das Jahr 2025 einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen haben aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag. Berechnung: 30/12*8 = 20

Ich habe gelesen, dass diese zeitanteilige Berechnung unwirksam sein kann, wenn die Klausel zu unklar formuliert ist und nicht zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaubsanspruch unterscheidet. Deshalb möchte ich nun prüfen lassen, ob diese Klausel im Arbeitsvertrag überhaupt wirksam ist und wie viel Urlaub mir tatsächlich für 2025 zusteht.

In meinem Arbeitsvertrag vom 16.11.2020 steht:

"§ 6 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 28 Urlaubstage pro Kalenderjahr. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Geschäftsinteressen des Arbeitgebers festzulegen.

Tritt der Arbeitnehmer erst im Laufe des Jahres in die Dienste des Arbeitgebers oder scheidet er im Laufe des Jahres aus, erhält er den Urlaub anteilig entsprechend der Beschäftigungszeit."

In einer Änderungsvereinbarung vom 18.12.2023 steht außerdem:

"§ 6 Urlaub
Deine Urlaubstage werden von 28 Urlaubstagen pro Kalenderjahr auf 30 erhöht.

Alle übrigen Vereinbarungen zwischen den Parteien bleiben unverändert."

Der Arbeitsvertrag enthält außerdem folgende Klauseln:

"§ 17 Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen
Einzelne Rechte und Pflichten aus dem mit diesem Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsverhältnis können nach Vertragsschluss durch Betriebsvereinbarung geändert werden. Dies gilt auch für solche Änderungen, die zu einer für den Arbeitnehmer ungünstigeren Regelung führen. Vom Zeitpunkt der Änderung an gelten ausschließlich die jeweiligen Regelungen der Betriebsvereinbarung."

"§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt."

Wie oben bereits geschildert, möchte ich prüfen lassen, welcher Urlaubsanspruch mir daraus für 2025 zusteht, bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung zum 31.08.2025 und einer Betriebszugehörigkeit seit 16.11.2020.

Falls weitere Informationen benötigt werden, stehe ich gern zur Verfügung.

Vielen Dank und freundliche Grüße

23. Mai 2025 | 10:19

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

basierend auf den Informationen, die Sie bereitgestellt haben, lässt sich Ihr Urlaubsanspruch für das Jahr 2025 wie folgt beurteilen:



1. Gesetzlicher Mindesturlaub: Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Sie bei einer Fünftagewoche Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Da Ihr Arbeitsverhältnis seit dem 16.11.2020 besteht und Sie zum 31.08.2025 ausscheiden, haben Sie die Wartezeit von sechs Monaten längst erfüllt, was bedeutet, dass Ihnen grundsätzlich der volle gesetzliche Jahresurlaub zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet.



2. Vertraglicher Mehrurlaub: Ihr Arbeitsvertrag sieht einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr vor. Die Klausel in Ihrem Vertrag, die eine anteilige Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Ausscheiden im Laufe des Jahres vorsieht, könnte unwirksam sein, wenn sie nicht klar zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Mehrurlaub unterscheidet.


3. Wirksamkeit der Klausel: Die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel zur anteiligen Berechnung des Urlaubsanspruchs könnte unwirksam sein, wenn sie nicht klar formuliert ist und nicht zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub unterscheidet. Eine undifferenzierte Zwölftelregelung verstößt gegen § 3 Abs. 1 BUrlG und kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen, was zur Unwirksamkeit der Klausel führen würde (§ 306, § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB).



4. Ihr Urlaubsanspruch für 2025: Da Sie in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden, steht Ihnen der volle gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen zu. Hinsichtlich des vertraglichen Mehrurlaubs von 10 Tagen (30 Tage insgesamt) könnte die anteilige Berechnung unwirksam sein, wenn die Klausel nicht klar formuliert ist. In diesem Fall hätten Sie Anspruch auf den vollen vertraglichen Urlaub von 30 Tagen, sofern keine wirksame Regelung zur anteiligen Kürzung besteht.



Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Ihnen für das Jahr 2025 wahrscheinlich der volle vertragliche Urlaubsanspruch von 30 Tagen zusteht.




Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2025 | 10:42

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.

Wie müsste ich weiter vorgehen, wenn mein Arbeitgeber sich quer stellt? Ließe sich das lediglich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage rechtlich durchsetzen? Wie sehen Sie die Erfolgschancen den Urlaubsanspruch durchzusetzen?

Danke und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2025 | 11:05

Wenn Ihr Arbeitgeber sich weigert, Ihnen den vollen Urlaubsanspruch zu gewähren, haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um Ihren Anspruch durchzusetzen:



1. Gespräch mit dem Arbeitgeber: Zunächst sollten Sie versuchen, das Problem im Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber oder der Personalabteilung zu klären. Oftmals lassen sich Missverständnisse auf diese Weise ausräumen.



2. Schriftliche Geltendmachung: Falls das Gespräch nicht erfolgreich ist, sollten Sie Ihren Urlaubsanspruch schriftlich geltend machen. In Ihrem Schreiben sollten Sie klar darlegen, warum Ihnen der volle Urlaubsanspruch zusteht, und auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen hinweisen.



3. Einschaltung des Betriebsrats: Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, können Sie diesen um Unterstützung bitten. Der Betriebsrat kann als Vermittler zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber fungieren.



4. Rechtliche Schritte: Sollte der Arbeitgeber weiterhin nicht einlenken, können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Eine Möglichkeit wäre, eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen, um Ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen. Dies könnte im Rahmen einer allgemeinen Klage auf Urlaubsgewährung oder einer Zahlungsklage auf Urlaubsabgeltung geschehen, falls das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.



5. Kündigungsschutzklage: Eine Kündigungsschutzklage wäre nur dann relevant, wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen möchten. Diese Klage zielt darauf ab, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen. Ihr Urlaubsanspruch könnte im Rahmen einer solchen Klage thematisiert werden, wenn er im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht.



Erfolgschancen: Die Erfolgschancen, Ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen, sind in der Regel gut, wenn Sie in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden und die vertragliche Regelung zur anteiligen Kürzung unwirksam ist. Die Rechtsprechung ist in solchen Fällen oft auf der Seite des Arbeitnehmers, insbesondere wenn der gesetzliche Mindesturlaub nicht gewährt wird. Die Dokumente im Kontext unterstützen die Auffassung, dass Ihnen der volle Urlaubsanspruch zusteht, wenn keine klare und wirksame Regelung zur anteiligen Kürzung besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

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