Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Sie mitteilen, enthält Ihr Arbeitsvertrag keine „pro rata temporis" Regelung.
Ich gehe davon aus, dass auch kein Tarifvertrag einschlägig ist, der eine entsprechende Regelung enthält.
Damit findet die Regelung des § 5
I c) Bundesurlaubsgesetz Anwendung.
Danach tritt Teilurlaub nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte ausscheidet.
Zwar gilt diese Regelung grundsätzlich nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Das Bundesarbeitsgericht steht aber in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt (zum Beispiel BAG, Urteil vom 18. Februar 2014, 9 AZR 765/12
) das in der Regel von einem einheitlichen Jahresurlaubsanspruch auszugehen ist. Da Sie erst zum 1.9.2018 aus dem Arbeitsvertrag ausscheiden, steht Ihnen also der volle Urlaubsanspruch zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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