Sehr geehrter Fragesteller,
ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für den Urlaub vorliegen, d. h. der Abgeltungsanspruch ist an die gleichen Voraussetzungen wie der Urlaubsanspruch gebunden. Der Urlaub kann daher abgegolten werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Da der Abgeltungsanspruch somit ein Surrogat des Urlaubsanspruches ist, kann er nicht anders als der Urlaubsanspruch selbst behandelt werden.
Der Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung ist gem. § 13 I BUrlaubsgesetz unabdingbar. Hieraus folgert die h. M., dass ein Erlassvertrag über diese Ansprüche, insbesondere eine Ausgleichsquittung, unwirksam ist.
Die Erklärung in einem Aufhebungsvertrag, alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis seien erfüllt, umfasst nur solche Urlaubsansprüche über die der Arbeitnehmer verfügen kann. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch gehört nicht dazu.
Ich empfehle Ihnen daher, eine entsprechende Regelung, wonach der Urluabsanspruch/Urlaubsabgeltungsanspruch von der Abgeltungsklausel nicht umfasst wir, aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Folgende Nachfrage möchte ich noch stellen.
Wie muss ich vorgehen, falls mein Arbeitgeber weiterhin auf den beiderseitigen Verzicht aller Ansprüche besteht, und ich den Vertrag so unterschreiben muss, um aus dem Vertrag zu kommen? Könnte ich dann, wenn nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis meine Arbeitsunfähigkeit noch im Urlaubsjahr, für das der Urlaubsanspruch entstanden ist, so rechtzeitig endet, dass ich bei bestehendem Dienstverhältnis den Urlaub hätte verwirklichen können, den gesetzlichen Urlaubsanspruch für das volle Jahr zu recht einfordern?
Ich frage noch mal nach, da ich etwas verwirrt bin durch eine Rechtsauskunft von Verdi. Hier wurde mir mitgeteilt, dass ich gemäß §5 zur Anlage 14 der AVR aufgrund meiner Arbeitunfähigkeit weder jetzt noch in Zukunft einen Urlaubsanspruch und somit auch keinen entsprechenden Abgeltungsanspruch habe. Ich verstehe diesen §5 nun aber so, dass ich diesen zurzeit zwar nicht habe, aber bei rechtzeitiger Gesundung im Nachhinein doch noch geltend machen kann.
Ich wäre erfreut wenn Sie mir hier noch etwas Klarheit verschaffen würden.
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Sehr geehrter Fragesteller,
die Ihnen von verdi erteilte Auskunft ist m. E. nicht zutreffend. Sowohl aus Ihren Ausführungen im Tarifvertrag (wobei ich hier nicht prüfen kann, ob dieser auf Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich Anwebdung findet) als auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben Sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn die Voraussetzungen - wie oben geschildert - vorliegen.
Sollte also Ihr Arbeitgeber die Urlaubsansprüche nicht von der Abgeltungsklausel ausnehmen, so können Sie Ihren Urlaubsanspruch, vorausgesetzt Sie sind nicht das komplette Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank, als Abgeltung verlangen.
Dies gilt allerdings nicht, wenn der Vetrag die Klausel " Der Urlaub ist eingebracht" enthält.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin