Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihre Bedenken bestehen zu Recht, da nach der vorgesehenen Formulierung zumindest Streit entstehen kann über die Anzahl der Ihnen zustehenden Urlaubstage.
Da Sie die Teilzeit verteilt haben auf 5 Arbeitstage und die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb offensichtlich auch 5 Tage beträgt, haben Sie einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, die einzelnen Urlaubstage müssen allerdings nur entsprechend der jeweils der verringerten Stundenzahl bezahlt werden.
Sie sollten darauf drängen, dass vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages der § 11 entsprechend geändert wird und Ihnen der volle Urlaubsanspruch von 30 Tagen vertraglich zugestanden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: