Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem Verhalten des Arbeitgebers kann ich so auch zu Ihren Gunsten nicht zustimmen, im Einzelnen:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Dieses findet sich in § 7 Abs. 4
des Bundesurlaubsgesetzes.
Falls hier ein Tarifvertrag vorliegen sollte, so sollte dieser erfahrungsgemäß in aller Regel nichts anderes regeln, zu Gunsten der Arbeitnehmer.
Wer krank ist, kann kein Urlaub in rechtlicher Hinsicht nehmen, da er schon wegen der Erkrankung von seiner Arbeitspflicht befreit ist. Das heißt, bei ärztlich attestierter Krankschreibung besteht überhaupt keine Notwendigkeit Urlaub zu nehmen, was falsch wäre, was aber eben dann auch für eine Abgeltung gilt.
Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf folgende Rechtsprechung hin:
Urteil EuGH vom 20.01.2009, Az. C 350/06
und C 520/06
- Urlaub zur Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit (wegen Erkrankung) ist nicht möglich.
- Urlaubsansprüche erlöschen nicht durch dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
- Urlaubsansprüche sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.
Wird das Arbeitsverhältnis während der Erkrankung durch Kündigung/Berfristung (Fristende wie hier), Aufhebungsvertrag oder dauerhafte Berentung beendet, ist der noch bestehende Urlaubsanspruch abzugelten.
Eien Anrechnung des Urlaubs als Umgehung kann somit nicht erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Ich danke Ihnen für eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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