Baugenehmigung zur ausschliesslichen hotelmaessigen Führung genehmigt Die zuständige Gemeinde hat dazu u.a. verfügt: "Um zu verhindern, dass Zweitwohnsitze entstehen, ist folgende rechtliche Absicherung zu treffen. ... Weiterhin besteht die Verpflichtung, über "die Nutzung der Ferienwohnungen (zweckgebundene Ferienvermietung) einen Nachweis zu führen", andernfalls besteht die Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen. Die 1984 erstellte Teilungserklärung beinhaltet wörtlich: die Errichtung von Ferienwohnungen, dazugehörigen Restaurationsräumen, die Aufteilungspläne und die Abgechlossenheitsbescheinigung des Landratsamtes u.a. auch mit den Personalwohnungen, Büro- und Wirtschaftsraäumen im Keller, das Restaurant (dem Haus angeschlossen) wurde neben den Miteigentumsanteilen der einzelnen Ferienwohnungen als Teileigentum Nr. 27 benannt, der zum Gemeinschaftseigentum gehörende im Aufteilungsplan mit Anmeldung/Büro bezeichnete Raum darf nur als Büro genutzt werden, dass die Anlage entsprechend ihrer Zweckbestimmung (zweckgebundenen touristischen Nutzung) vornehmlich der gewerblichen Nutzung dient. --------- Von Anfang an wurde das Objekt als Hotel (ständig anwesendes Personal - Hausdame - mit ÜN m.