Gerne zu Ihrer Frage:
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 lit. a der BauO NRW ist die Errichtung eines Gartenhauses mit bis zu 75 m³ Bruttorauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten verfahrensfrei. Der umbaute Raum bemisst sich nach den Außenmaßen Länge x Breite x Höhe.
Die Crux ist vorliegend, dass die Nutzung als Büro Ihnen voraussichtlich als Umgehungstatbestand ausgelegt werden könnte und dann als minder schwere Sanktion eine Nutzungsuntersagung durch die Behörde erfolgen könnte. Leider wäre auch ein Bußgeld nicht auszuschließen, das bei Vorsatz regelmäßig nach dem Prinzip "Baurechtswidrigkeit darf sich nicht lohnen" verhängt wird.
Beachten Sie bitte auch, dass eine etwaige Verfahrensfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften entbindet, die in der BauO NRW, in Regelungen aufgrund derselben (z.B. Abstandflächen, Brandschutz und Rettungswege) oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B.-Bebauungsplan/Satzungen der Kommune enthalten sind. Erst recht gilt das natürlich für nicht genehmigungsfreie Bauvorhaben.
Umkehrschluss: Würden Sie eine relativ formlose Voranfrage hinsichtlich Ihres Vorhabens zur "Nutzung als Büro" einreichen, würde das mit Sicherheit abgelehnt werden.
Wenn Sie eine Baugenehmigung hinsichtlich eines nach § 64 BauO NRW vereinfachten Baugenehmigungsverfahren anstreben, wäre eine sog. Bauvorlageberechtigung (Architektin/Ingenieur) gem. § 67 (2) in folgenden Fällen nicht erforderlich, könnten Sie also selbst machen, wobei wiederum die "Aufenthaltsräume" das Problem sind.
1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude nach § 51,
3. eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m²,
4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden,
5. Dachgauben,
6. Terrassenüberdachungen,
7. Balkone und Altane, die bis zu 1,60 m vor die Außenwand vortreten und
...
Eine relativ vereinfachte Bauvoranfrage bleibt Ihnen aber - wenn es nur um die bauliche Nutzung Ihres Vorhabens geht - unbenommen, vgl. § 77 Absatz 2 Satz 2 (fett unterlegt).
§ 77 BauO NRW
Vorbescheid
(1) Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. §§ 58 Absatz 3, 69 bis 72, 74 Absatz 1 und 2 sowie 75 Absatz 2 gelten entsprechend.
(2) Betreffen die Fragen nach Absatz 1 die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. § 67 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: http://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer