Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gern wie folgt beantworten möchte.
Im Ergebnis dürfte die Einstellungsanordnung leider rechtlich nicht zu beanstanden sein. Auszugehen ist für eine rechtliche Würdigung zunächst vom genauen Wortlaut der Teilungserklärung, den Sie in der Sachverhaltsschilderung freundlicherweise mitgeteilt haben.
Dort sind ausdrücklich Ferienwohnungen und dazugehörige Restaurationsräume erwähnt. Die gewählten Bezeichnungen in der Teilungserklärung stellen Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter dar. Mithin dürfen die Räume grundsätzlich auch nur dieser Zweckbestimmung zugeführt werden.
Zulässig kann eine andere Nutzung allenfalls dann sein, wenn diese nicht mehr beeinträchtigt als die Nutzung als Ferienwohnung. Hier lässt sich meines Erachtens gut vertretbar begründen, dass der hotelmäßige Betrieb aufgrund der zentralen Verwaltung sowie wegen der Zurverfügungstellung möglicher weitergehender Angebote eine andere Beeinträchtigungsintensität aufweist. Folglich wäre die Hotelnutzung nicht mehr von dem Inhalt der Teilungserklärung gedeckt.
Auch die lange Zeit des Betriebes als Hotel vermag hier wohl keine Verwirkung begründen, da der Inhalt der Teilungserklärung feststand und nach wie vor verbindlich ist. Aus dem Rechtsinstitut von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB
ergibt sich hier daher auch keine andere Betrachtung.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Einschätzung der Rechtslage mitteilen zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch mit meiner Antwort zu weiterer rechtlicher Klärung verholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
Diese Antwort ist vom 29.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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