Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Einige Städte in Bayern haben Satzungen erlassen, welche eine Vermietung von Wohnraum über Airbnb (Ferienwohnen) regulieren. Das betrifft aber nicht die Umnutzung von Büroflächen in regulären Wohnraum.
2. Bei der Frage, ob eine Nutzungsänderung vorliegt, ist auf die unmittelbar vorangegangene Nutzung abzustellen. Das war die Nutzung der Fläche als Büro. Sie bedürfen daher grundsätzlich einer Baugenehmigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Erlauben Sie mir bitte eine komplexere Rückfrage:
Wie sieht es aus, wenn das Büro gewerblich und als Wohnung genutzt worden ist, sozusagen als Wohnbüro bzw. wenn die Nutzung als Wohnung und Gewerbe bei der Baugenehmigung erlaubt ist, komme ich dann wieder in den Bereich der Zweckentfremdung?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
jede zugelassene Nutzung hat eine gewisse Variationsbreite, innerhalb derer man die bauliche Anlage nutzen darf. Um Ihre Frage verbindlich beantworten zu können, müssten Sie mir diese Baugenehmigung mit Betriebsbeschreibung bitte zukommen lassen zu Prüfung. Es wäre jedenfalls sehr ungewöhnlich, wenn eine Nutzungseinheit zugleich als Wohnung und Gewerbebetrieb zugelassen wäre.
Abgesehen davon unterfällt die Vermietung einer Wohnung für Airbnb (so Ihre Überschrift) ohne weit überwiegende Eigennutzung dem bauplanungsrechtlichen Begriff des Ferienwohnens und wäre etwas anderes als Wohnen - Airbnb-Wohnen wäre eine dritte, nicht durch Gewerbe (bzw. freiberufliche Nutzung) oder Wohnen abgedeckte Nutzungsform, die auch der Genehmigung bedarf (s.o.).
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt