Grunddienstbarkeit, Wegerecht
beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg / Stuttgart
Es besteht ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht für die Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Im Kaufvertrag heißt es: Zitat: ...der Eigentümer des im Grundbuch eingetragenen Grundstücks...im nachfolgenden dienendes Grundstück genannt- räumt dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks das unentgeltliche und immerwährende Recht ein, den bereits bestehenden unbefestigten Weg über das Grundstück in Breite von 3m zubegehen und zu befahren, soweit es für die Nutzung des herrschenden Grundstücks als Wochenendgrundstück erforderlich ist. ... Beide Wegvarianten, die vorhandene sowie der im Plan ingezeichnete, münden auf unbefestigte Wege (in Privateigentum, Wegerecht aus Gewohnheitsrecht) und sind m.E. von der Nutzungsqualität her vergleichbar.