Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Mit der Vermessung des Grundstückes erhält das neue Flurstück eine Flurstücksnummer. Diese werden in den Liegenschaftskarte und das Liegenschaftsbuch (Kataster) eingetragen. Damit ist das Grundstück veräußerungsfähig.
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Flurstücke im Sinne des § 2
II der Grundbuchordnung. Der Katasterplan/ Liegenschaftskarte genießt hinsichtlich der Lage des Grundstücks öffentlicher Glaube und damit die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit.
Die im Grundbuch geführten Einträge (Lage, Größe, Nutzung) haben nicht den Charakter des öffentlichen Glaubens.
Gleiches gilt für den Kaufvertrag, so dass aus dem Kaufvertrag nicht die Änderung des Grundbuches und der Liegenschaftskarte verlangen können.
Die Liegenschaftskarte im Zusammenhang mit den vermessungstechnischen Unterlagen des Liegenschaftskatasters haben daher zwingend Vorrang.
Insoweit haben Sie die aktuellen Grenzen als auch die Lage des Wegerechtes zu akzeptieren. Gleichwohl bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Verkäufer, insbesondere, wenn hier eine vorsätzliche Täuschung über die Lage des Wegerechtes erfolgte.
Zudem besteht die Möglichkeit gegen die Wohnungsnutzung im Außenbereich vorzugehen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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