Ausweisung eines Ausländers (Berlin)
vom 13.6.2011
51 €
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg / Stuttgart
Die Ausländerbehörde erteilte jedoch keine Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis und drohte mit einer Zwangsausweisung (die Ausländerbehörde nannte folgende Gesetze als Begründung : §34 Abs.3 / §5 Abs.1 Nr.1 / §8 Abs.1 und §2 Abs. 3 Satz 1 des AufenthG) und forderte den Ausländer auf,schriftliche Einwände dagegen zu erheben.Das tat er auch rechtzeitig und berufte sich auf die Tatsache,daß er als Minderjähriger nach BRD gekommen ist und daß auch seine inzw. geschiedene Mutter deutscher Staatsbürger ist (er berufte sich auch direkt an das AufenthG §56 Abs. 2 bis 4) - bekamm aber auch nach 5 Monaten keinerlei Antworten von der Ausländerbehörde. Inzw. wurde er obdachlos,weil er aus der Wohnung seiner Mutter,die ebenfalls arbeitslos ist und inzw. auch Hartz IV bekommt,ausziehen müsste.Sein Antrag auf Hartz IV wurde abgelehnt,weil ihm die notwendige Aufenthaltstitel fehlt.Er müsste ausziehen,weil sonst die Hartz IV-Leistungen seiner Mutter ebenfalls gekürzt werden würden,weil er mit ihr zusammenwohnt - obwohl er nachweislich weder Leistungen erhält noch arbeiten darf. ... Auf welche Gesetze,vergleichbare Urteile und Tatsachen müsste er sich berufen um bei dem Verwaltungsgericht mit seinem Antrag Erfolg zu haben ?