Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Das deutsche Recht kennt nur zwei unbefristete Aufenthaltstitel: Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG
) und Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG (§ 9a AufenthG
). Die Voraussetzung für die Erteilung dieser unbefristeten Titel dürften bei Ihrer Frau noch nicht vorliegen.
Grundsätzlich erhält ein mit einem deutschen verheirateter Ausländer nach drei Jahren einen Anspruch auf Niederlassungserlaubnis (28 II AufenthG). Die Voraussetzung ist allerdings, dass die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortbesteht. Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Zwar behaupten Sie, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland hätten. Diese Behauptung hält aber der rechtlichen Prüfung nicht statt. Sie haben Ihren Wohnsitz, Versicherungen und Arbeitsplatz in D aufgegeben und sind in England beschäftigt. Damit haben Sie Ihren Hauptwohnsitz eigentlich in England begründet. Der innere Wille den Hauptwohnsitz in D zu haben reicht nicht aus. Da Ihre Ehefrau nicht innerhalb der 6 Monaten nach D zurückgekehrt ist, ist ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 51 I, Nr. 7 AufenthG
erloschen. Dadurch wurde die 3 jährige Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis unterbrochen, was gegen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis spricht.
Einen Anspruch auf Niederlassungserlaubnis bzw. Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG könnte Ihre Frau nach allgemeinen Vorschriften haben (§ 9
bzw. 9a AufenthG
). Die Voraussetzung wäre aber der ununterbrochene Besitz der Aufenthaltserlaubnis von 5 Jahren. Dabei werden die Studienzeiten zur Hälfte angerechnet (§9 IV AufenthG
). Zwar haben Sie angegeben, dass Ihre Frau studiert hat, aber ich bezweifle das dieses Studium 10 Jahre gedauert hat. Hinzurechnen könnte man noch die Zeit nach der Heirat bis zur Ausreise nach England.
Solange Aber die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind, ist die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Frau weiter zu verlängern. Dadurch kann Sie weiterhin rechtmäßig in D aufhalten.
Man könnte auch an Einbürgerung Ihrer Ehefrau nach §§ 8,9 StAG denken. Voraussetzung wäre ( nur bei Ehefrau/Mann Deutscher) 3 jähriger rechtmäßiger Aufenthalt und Bestehen der Ehe in D seit mindestens 2 Jahren. Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen zwar erfüllt, fehlt allerdings an einer weiteren Voraussetzung des “gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland”.
Ausnahmsweise kann auch ein Ausländer nach § 14 StAG eingebürgert werden, wenn er seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland hat, aber wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Einbürgerungsbewerber eine bestehende Ehe mit einer Deutschen führt oder eine Wohnung in Deutschland zur Eigennutzung unterhält. Dies könnte eine Lösung für Sie sein, muss man dazu aber sagen, dass die Einbürgerungsverfahren mindestens ein Jahr dauert, was für Sie problematisch sein könnte.
Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels dauert in der Regel nicht lange. Wenn man aller erforderlichen Unterlagen mitbringt, kann man gewöhnlich die Erlaubnis sofort verlängern lassen. Wichtig: Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 IV AufenthG
). Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen (§ 81 V). Mit dieser Fiktionsbescheinigung kann Sie nachweisen, dass ihr bisheriger Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde weiter gilt.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304
Sehr geehrter Herr RA Kakachia,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort, zu der wir noch die folgenden Nachfragen haben:
1. Sie schreiben, dass die Verlängerung i.d.R. sofort erfolgen sollte, wenn man alle erforderlichen Unterlagen mitbringt. Unsere Behörde hat uns jedoch mitgeteilt, dass wir erst den Antrag stellen müssen, sie dann obligatorisch ein amtliches Führungszeugnis (ohne Löschungen) einholt (was ca. 2-3 Wochen dauern soll) und wir dann erst das Visum abholen können. Bei der Verlängerung im letzten Jahr war dies nicht nötig und wir konnten das Visum gleich am selben Tag mitnehmen. Wir würden uns gern die erneute Anreise und die doppelten Kosten sparen, haben wir da irgendeine Möglichkeit?
Für den Fall, dass meine Frau erstmal lediglich eine Fiktionsbescheinigung erhält, wüssten wir gern, ob sie damit nach England ausreisen und (nach Auslauf der alten Aufenthaltserlaubnis) in wenigen Wochen wieder nach Deutschland einreisen darf. Im Ausländeramt sagte man uns, dass die bei der Bundespolizei gelegentlich nicht anerkannt würde. Sollten Sie dann beispielsweise einen Gesetzestext mitnehmen (welchen) ?
2. Auf unsere Anfrage nach den erforderlichen Unterlagen hat uns die Behörde mitgeteilt, dass wir u.a. eine Haushaltsbescheinigung und eine eheliche Erklärung abgeben sollen. Die Haushaltsbescheinigung wird zeigen, dass wir, obgleich wir in England arbeiten, hauptwohnsitzlich noch in Deutschland gemeldet sind, da wir die Absicht haben wieder zurückzukehren. Im letzten Jahr hat uns ein anderer Mitarbeiter der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass dies nicht rechtens sei und gedroht uns damit Probleme zu bereiten. Könnte uns die hauptwohnsitzliche Anmeldung negativ ausgelegt werden?
Inhalt der ehelichen Erklärung sind u.a. die Aussagen „...dass dies unser alleiniger Wohnsitz im Bundesgebiet ist“, bzw. „...dass unsere eheliche Lebensgemeinschft unter Führung eines geeinsamen Hausstandes in der Bundesrepublik ununterbrochen besteht seit [Datum].“
Können wir das Datum unserer Hochzeit angeben und müssen wir unsere eng. Adresse mitangeben? Können uns diese Aussagen negativ ausgelegt werden, da wir derzeit nicht im Bundesgebiet leben?
Die Behörde hat uns ausserdem gefragt, wann meine Frau letzmalig aus Deutschland ausgereist ist (vor einer Woche) und seit wann wir in England leben (seit knapp 2 Jahren).
Wir befürchten, dass die Behörde uns diese Angaben negativ auslegen könnte. Wie sollen wir uns am Besten verhalten?
Erneut vielen Dank für eine baldige Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
um doppelte Einreise zu vermeiden, sollten Sie den Antrag schriftlich von Ihrem derzeitigen Aufenthaltsort stellen. Wie gesagt wird in unproblematischen Fällen die Aufenthaltserlaubnis sofort verlängert. Die Behörde hat jedoch das Recht das Führungszeugnis einzuholen, denn die Straftaten sind für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels relevant. (Versagungsgrund).
Mit Fiktionsbescheinigung kann der Inhaber bescheinigen, dass sein Aufenthaltstitel fortbesteht, so dass der Inhaber grundsätzlich bzw. solange er gültige Reisepapiere (Reisepass) besitzt, auch zum Grenzübertritt berechtigt ist. Die Grenzpolizei hat im Zweifelsfall die Möglichkeit bei der Ausländerbehörde nachzufragen. Als Gesetzestext kann Sie § 81 IV AufenthG
mitführen. Das zur Einreise benötigte Visum gilt ja nach dieser Norm weiter und zwar bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde.
Bei den verlangte Auskünfte rate ich Ihnen nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen, denn durch falsche Angaben erschlichene Aufenthaltserlaubnis kann von der Ausländerbehörde wieder zurückgenommen werden.
Ich darf Sie hier darauf hinweisen, dass Ihre Nachfrage eigentlich unberechtigt ist. Denn die Nachfragefunktion dient dazu, um die in der Beantwortung der schon gestellten Fragen bestehende Unklarheiten zu beseitigen und nicht dazu um weitere, ganz neue Fragen zu stellen, die sich nach Weiterentwicklung des Situation ergeben haben.
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-