Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Auf die Ausbildungsduldung besteht ein Anspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 4, Abs. 6 AufenthG
. Versagungsgründe sind also nach Absatz 6:
"Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3. er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a
des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt."
Das wird bei Staatsangehörigen aus dem Maghreb sehr häufig der Fall sein. Auf eine Einzelfallprüfung darf die Behörde aber nicht verzichten.
Wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, wird keine sog. Ausbildungsduldung erteilt. das dürfte bei ihrem Freund der Fall gewesen sein.
2.) Ihr Freund unterliegt nach der Abschiebung einem befristeten Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot, selbst bei einem Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG
. Nach Ablauf der (ggf. zu verkürzenden) Frist stehen ihm wieder alle Möglichkeiten offen. Er bedarf aber für einen Daueraufenthalt eines sog. nationalen Visums, das in der deutschen Botschaft in Marokko vorher zu beantragen wäre. Grundsätzlich ist es möglich, für eine qualifizierte Berufsausbildung ein Visum zu bekommen (vgl. § 17 AufenthG
). Die Bundesagentur für Arbeit kann dazu ihre Zustimmung erteilen.
3.) Die Kosten der Abschiebung macht die örtlich zuständige Ausländerbehörde geltend.
4.) Das kommt darauf an. Was alles zu erstatten ist, ergibt sich aus § 71 AufenthG
. Es sind im wesentlichen die Transport-/Reisekosten und die Verwaltungskosten. Am teuersten dürfte dabei der Flug sein.
5.) Anträge auf Stundung und Ratenzahlung können selbstverständlich gestellt werden.
6.) Ihr Freund benötigt einen vom Gesetz gebilligten Grund für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland nach Ablauf der Wiedereinreisesperre. Als solche sehe ich, wenn es mehr als Besuchskontakte sein sollen, nur die Familienzusammenführung (Heirat) und die Absolvierung einer Berufsausbildung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Geißlreiter, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Eine letzte Frage, ab wann beginnt die Frist für das Wiedereinreise-/Aufenthaltsverbot zu laufen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Frist beginnt mit der tatsächlichen Ausreise zu laufen, § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
.
Alles Gute und viel Erfolg!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter