Direktionsrecht des Arbeitgebers – nachträgliche Veränderung des Arbeitsortes
vom 3.8.2015
40 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg / Stuttgart
Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Grundsituation ist vorliegend: Ein Krankenhauskonzern mit zwei Standorten (KH A und KH B) und angestellten Arbeitnehmern unter Anwendung des TVÖD-K. Alle Arbeitnehmer haben einen Vertrag mit der Konzerngesellschaft und können in beiden Standorten eingesetzt werden. Die Dienstpläne sind in KH A genehmigt (länger als 2 Wochen) und veröffentlicht.