Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Sie dringend davor warnen, den neuen Vertrag zu unterschreiben, da Sie sich dadurch unnötige Nachteile einhandeln würden. Ihr alter Vertrag läuft nach dem Ende der Elternzeit unverändert weiter. Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht dazu zwingen, den neuen Vertrag zu unterschreiben.
Es könnte Probleme mit der ARGE geben, wenn Sie den neuen Vertrag unterschreiben und deshalb ab 01.05.08 arbeitslos sind. Selbst wenn die ARGE dies akzeptieren würde, wären Sie arbeitslos und erhielten dann nur das geringere Arbeitslosengeld, nicht Ihren bisherigen Lohn.
Wenn der Arbeitgeber Sie zum 01.05.08 loswerden möchte, dann könnte er Ihnen kündigen, so dass Ihnen alle Rechte (z.B. Kündigungsschutzklage) erhalten bleiben. Sie sollten jedenfalls nicht selbst an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirken.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Ich habe noch eine Frage zur direkten Wiedereinstellung:
Gibt es die 3 Monats-Frist noch, wo ein Mitarbeiter zu den gleichen Konditionen wie vor der Elternzeit beschäftigt werden muß, und erst nach 3 Monaten Veränderungen angezeigt werden dürfen?, oder bin ich am 1. Tag meiner Wiedereinstellung bereits offen für Veränderungen?
Vielen Dank für Ihre Antwort und
freundliche Grüße
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Arbeitgeber kann Ihnen nicht einfach Änderungen des Vertrages aufzwingen. Grundsätzlich läuft der Vertrag zu den gleichen Konditionen weiter wie vorher. Der Arbeitgeber kann allenfalls eine Änderungskündigung unter Beachtung der für Ihren Vertrag gültigen Kündigungsfristen erklären, d.h. er kündigt den Vertrag und bietet Ihnen einen neuen Vertrag zu veränderten Konditionen an. Dagegen haben Sie die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage.
Die 3-Monatsfrist gilt für Ihre Eigenkündigung bzw. für Ihren Wunsch nach Veränderung.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin