Ergänzung vom Anwalt
14.12.2020 | 22:55
Sollte in Ihrem Fall KEIN Manteltarifvertrag der Metallindustrie wirksam sein, kommte es für den Kündigungschutz gegen eine Änderung zunächst auf die Größe des Betriebs an:
Denn die Vorschriften des Ersten Abschnitts des KSchG gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen.
Und zwar deswegen, weil Sie ggf. gegen eine Änderungskündigung – und nur so wäre die Reduzierung von 40 auf 35 Std./Woche möglich, Ihre nachfolgend beschriebenen Recht nach dem KSchG wahrnehmen müssen.
Kündigt nämlich der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt müssen Sie als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären, § 2 KschG zur Änderungskündigung.
Eine solche Änderungskündigung ist in der Regel nämlich eine betriebsbedingte Kündigung, deren Berechtigung der Arbeitgeber mitteilen und nachweisen muss, etwa ob es nicht mildere Mittel gibt (aktuell etwa die Kurzarbeit oder eine zeitlich begrenzte Regelung). Und explizit auch, ob eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt wurde.
Was muss ich unternehmen?
Antwort:
Sie teilen nicht den Kontext der Kündigung mit. Deshalb nur vorsorglich: Der lapidare Hinweis auf mangelnde Auftragslage oder aktuell "Corona bedingt" reicht keinesfalls aus.
Ganz wichtig: Beachten Sie unbedingt die oben genannten Fristen (3 Wochen) , die ich unterlegt haben, denn sonst würde auch eine unwirksame Kündigung wirksam.
Denn lehnen Sie das Änderungsangebot ab oder Sie reagieren nicht exakt innerhalb der Frist, wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung, wodurch das Arbeitsverhältnis insgesamt als wirksam gekündigt gilt. Sie verlieren also Ihren Job.
Bei der Annahme unter Vorbehalt bleibt das Arbeitsverhältnis aber in jedem Fall bestehen und Sie können mit der Klage zum Arbeitsgericht die Bedingugnen der Änderungskündigung prüfen lassen, wobei auch hier wieder die 3 Wochenfrist gilt.
Gerade wegen der Fristen und der Fallstricke bei der Änderungskündigung sollten Sie aber tunlichst versierte anwaltliche Hilfe im Arbeitsrecht vor Ort beiziehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und wünsche gutes Gelingen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt