Sehr geehrter Ratsuchender,
anhand Ihrer Darstellung beantworte ich die Frage wie folgt:
Bei Ihrer Einstellung haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber nach Ihrer Schilderung vorvertragliche Regelungen getroffen bzgl. Ihres Werdegangs / der Gehaltserhöhung und der Voraussetzungen der Erhöhung.
Daran (an die Vereinbarung) muss sich Ihr Arbeitgeber halten. Es handelt sich um sog. `vertragliche Einstellungsgebote`.
Hier die juristische Definition: (ich zitiere)
`Vertragliche Einstellungsgebote können aufgrund einer vorvertraglichen Regelung entstehen, wenn dort hinreichend konkret der Abschluss eines Arbeitsvertrages und die entsprechenden Modalitäten hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit und der Vergütung mit einem zu erkennenden späteren Bindungswillen vereinbart worden sind. Der Anspruch des Arbeitnehmers zielt dann auf die Abgabe eines Angebotes zum Vertragsabschluss oder zur Annahme eines derartigen Angebotes durch den Arbeitgeber ab. ...`
Das bedeutet also (für die vergangenen 1,5 Jahre, in denen Sie die Position bekleidet hatten, die eine Gehaltserhöhung gerechtfertigt hätte), dass Sie einen Anspruch auf die vereinbarte Gehaltserhöhung haben / hatten (zuvor haben Sie rechtlich einen `Anspruch auf Vertragsänderung` gegen den Arbeitgeber).
Nach Ihrer Schilderung war die Vereinbarung konkret auf die Position bezogen. Damit kann nach Ihrer Schilderung nicht die Tatsache einbezogen werden, ob die Stelle kommisarisch bekleidet wurde / oder nicht.
Grundsätzlich haben Sie also einen Anspruch auf Zustimmung zur Arbeitsvertragsänderung gehabt (mit Folge der Gehaltserhöhung).
Die jetzige Lage (Abschaffen der Position bzw. Struktureinheit, die wiederum nach Meinung des Arbeitgebers zur Gehaltskürzung führt) ist eine `freie Unternehmerentscheidung`, die grundsätzlich der rechtlichen Überprüfung entzogen ist.
Man müsste den Wortlaut der damaligen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auslegen, um festzustellen, ob die Vereinbarung auch dahingehen sollte, dass die Struktureinheit dauerhaft (im Zusammenhang mit Ihrem beruflichen Werdegang) bestehen sollte. (Den Punkt kann ich hier nicht beurteilen, da mir die Vereinbarung nicht vorliegt.)
Im Falle, dass die Vereinbarung nicht regeln sollte, dass die Struktureinheit dauerhaft bestehen sollte:
Sie können bei den Verhandlungen bzgl. der Gehaltskürzung den Punkt zu Ihrem Vorteil einsetzen, dass Ihnen eigtl. das höhere Gehalt zusteht (75.000), und dass daraus die Gehaltskürzung zu ziehen ist.
Sie können auch vorbringen, dass Sie von der Geltendmachung der rückwirkenden Gehaltsansprüche evtl. (teilweise) absehen (ob und in welcher Höhe diese Ansprüche bestehen, müsste noch anhand des Arbeitsvertrages geprüft werden, da die meisten Arbeitsverträge Ausschlussfristen bzgl. der Ansprüche enthalten -- deswegen, falls sich die Lage mit dem Arbeitgeber zuspitzen sollte, machen Sie die Ansprüche schriftlich geltend, um auf Nummer sicher zu gehen).
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Die mir verbliebenen Aufgaben als QMB sind zweifellos oberhalb derer als Mitarbeiter in der Probezeit. Dennoch soll das Gehalt deutlich unter das während der Probezeit gekürzt werden. Ist das rechtens, bzw. welche Schritte sind in welchen Fristen zu unternehmen?
Wie schon dargestellt, kommt es auf den Wortlaut der Vereinbarung an, die Sie abgeschlossen haben (Auslegung: haben Sie daraus einen Anspruch, dass die Ihnen zugesagten Positionen dauerhaft erhalten werden oder nicht?)
Einen solchen Anspruch kann man nicht aus dem Gesetz herleiten (einen Anspruch auf Beibehaltung des beruflichen Status).
Man kann jedoch die Gehaltskürzung rechtlich als eine Änderungskündigung angreifen, das bedeutet, dass Sie der
Änderung zustimmen unter Vorbehalt der Nachprüfung
dass die Gehaltsänderung / Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist.
Hierzu besteht eine Frist von drei Wochen ab Annahme des Angebots durch Sie unter Vorbehalt (wohl noch nicht erfolgt).
Der Angriff erfolgt mittels gerichtlicher Klage. Sie sollten daher unbedingt einen RA Ihres Vertrauens aufsuchen.
Bei weiteren Verständnisfragen bitte kontaktieren Sie mich per E-Mail.
MfG