Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst lässt sich festhalten, dass eine Urlaubskürzung wegen der Krankheit so nicht (mehr) möglich ist. Lange Zeit war es so, dass ein wegen Krankheit nicht genommener Urlaub im Folgejahr verfiel. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (sogenannter Schultz-Hoff- Fall EuGH, Urteil vom 20. 1. 2009 - C-350/06
und C-520/06
) verliert ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht, wenn er diesen Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte.
Dieses Urteil stützte sich auf Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) und widersprach dabei der bis dato ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht folgte nunmehr – erstmals im Urteil vom 24. 3. 2009 - 9 AZR 983/07
) diesen Vorgaben.
Der Urlaub kann auch nicht auf sonstige Weise einseitig gekürzt werden, da es sich hier um einen vertraglichen Anspruch handelt. Die einzige Möglichkeit der einseitigen Herabsetzung wäre eine Änderungskündigung, die in der Praxis jedoch in aller Regel nicht erfolgsversprechend für den Arbeitgeber ist.
Die andere Frage ist die, ob Minusstunden mit Ihrem Urlaubsanspruch verrechnet werden dürfen. Das bedarf hier keiner tiefgehenden Betrachtung. Voraussetzung für die Urlaubsgewährung ist, dass der Arbeitgeber den Urlaub hinreichend deutlich anordnet. Es muss – vor Antritt des Urlaubs – klar sein, ob der Arbeitgeber den Urlaub gewährt oder lediglich auf die Annahme der Arbeitsleistung verzichtet (BAG, Urteil vom 9. 6. 1998 - 9 AZR 43/97
) Hieran dürfte es bei Ihnen scheitern. Allerdings wäre es grundsätzlich möglich, dass der Arbeitgeber zum Beispiel für einen Freitag Urlaub anordnet, wenn absehbar ist, dass an diesem Tag keine Arbeit besteht.
Weiter stellt sich hier die Frage ob überhaupt Minusstunden im rechtlichen Sinne vorhanden sind. Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Betriebs- und Wirtschaftrisiko, siehe § 615 Satz 3 BGB
. Der Arbeitgeber muss dafür einstehen, dass der Betriebsablauf funktioniert. Hier scheint dies nicht vollumfänglich der Fall zu sein, da nicht während der gesamten 6 Stunden des Arbeitstages sinnvoll gearbeitet werden kann. Weiter verweise ich auf das Urteil des BAG vom 26. 1. 2011 – 5 AZR 819/09
wonach der Arbeitgeber beim teilweise Unterlassen der Verteilung der geschuldeten Arbeiszeit auf die einzelnen Arbeitstage (sprich: Anordnung von zu wenig Stunden) in Annahmeverzug gerät und damit den Lohn - ohne Arbeit - zu zahlen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Kromer,
zunächst einen Dank für die prompte Beantwortung.
Mir ist der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub von 20 Tagen (da 5 Tage Woche) klar. Was ist aber mit den 4 zusätzlichen Tagen (laut A-Vertrag 24 Tage)und den durch Betriebszugehörigkeit und Alter von der Firma zunächst mir und auch anderen zuerkannten weiteren 3 Tagen (also insgesamt 27 Tage). Handelt es sich bei den 3 Tagen um betriebliche Übung oder sozialen Besitzstand? Ich bin nicht rechtschutzversichert. Muss ich bei einer erfolgreichen Klage ebenfalls Kosten tragen? Wie hoch wären diese in etwa?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen und Ausfürungen
Es kommt meines Erachtens nicht darauf an, woher der Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub kommt. Wichtig ist dass der Anspruch besteht. Es ist zwar so, dass bei dem zusätzlichen freiwilligen Urlaub ein Verfallen bei Krankheit und Jahreswechsel geregelt werden kann. Allerdings wurde dies in der älteren Vergangenheit im Hinblick auf die oben erwähnte veraltete BAG-Rechtsprechung wurde dies in der Regel jedoch nicht getan.
Im Arbeitsrecht besteht die Besonderheit, dass jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen hat, die unterliegende Partei überdies die Gerichtskosten. Die Höhe hängt vom Wert des Urlaubs ab. Bei Ihnen geht es um 24 Arbeitstage. Hierfür wäre der Brutto-Lohn anzusetzen. Unterstellt dieser beträgt EUR 2500 dann fielen folgende Kosten für eine gerichtliche Vertretung an:
Rechtsanwalt € 621,78
Gericht € 216,00
Beauftragen Sie einen Anwalt mit der außergerichtlichen Wahrnehmung können die Gebühren verhandelt werden. Bei Abrechnung nach RVG wären dies EUR 334,75 wobei diese zu etwa 50 Prozent auf die gerichtlichen Gebühren angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt