Sehr geehrte Anwälte, ich habe mal eine Frage zur Kündigungsmoglichkeit. ... Nun will der andere Eigentümer davon nichts wissen und redet von schwebender Unwirksamkeit, dabei war die Miteigentümerin mit dem Mieter grundsätzlich einverstanden, was auch der andere Eigentümer bestätigt Fakt ist das bislang ein Mietvertrag - unterschrieben von einem Eigentümer und Mieter -vorliegt sowie ein vorher gemachte mündlicher Vertrag mit den Eigentümerin und Mieter Es liegt also ein schriftlicher Vertrag vor der allerdings nur von einem Eigentümer unterzeichnet wurde, die andere Eigentümerin hat allerdings erklärt, dass sie den zweiten Eigentümer die Erlaubnis erteilt hatte auch für sie quasi als Vertreter den Vertrag zu unterzeichnen, was sich auch aus dem Vertragstext des Mietvertrages ergibt, zweitens hat die Miteigentümerin dem Mieter erklärt, dass sie mit ihm als Mieter einverstanden sei Meine Frage ist jetzt, kann die Miteigentümerin den Mieter trotz des normalerweise vorherrschenden Kündigungsschutz ohne Zustimmung des Miteigentümers rausklagen, weil sie den Mietvertrag nicht mitunterzeichnet hat und sich an Absprachen nicht erinnern will ? ... Ich bitte diese Frage nur anzunehmen, wenn sie sich damit auskennen, einen ähnlichen Fall hatten und auf Mietrecht spezialisiert sind Ich bitte auch möglichst mind ein BGH Urteil zu suchen, dass die eine oder andere Meinung vertritt