Sehr geehrter Ratsuchender,
die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann.
Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage wie folgt:
Eine laufende Auktion kann nur dann vorzeitig beendet werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Auf der Ebay Hilfe-Seite sind zum Beispiel der Verlust ohne Verschulden genannt. Diese Gründe sind wohl nach der Rechtsprechung nicht abschließend.
Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in diesen Fällen, dass der Anbieter nur dann die Auktion vorzeitig Beenden darf, wenn er für den Grund nicht selber verantwortlich ist.
Es gibt jedoch auch Urteile, bei denen lediglich aus "Gerechtigkeitserwägungen" zugunsten des Anbieters entschieden wurde. Dies in den Fällen, bei dem das Angebot gerade erst ganz kurz eingestellt war, und der Höchstbietende 1 Euro bot.
Teilen Sie bitte im Rahmen der Nachfrage noch mit, wie lange das Angebot bereits eingestellt war und wie hoch Ihr Gebot war.
Vorliegend ist nach Ihrer Schilderung lediglich etwas hinzugefügt worden. Die wesentlichen Bestandteile, wie Laufleistung und Unfallfreiheit wurden jedenfalls eingestellt. Alle Merkmale, die für diesen Kauf notwendig waren, waren in dem Angebot erhalten. Es wurde mithin lediglich etwas hinzugefügt, um den Artikel genauer zu beschreiben. Dafür war der Anbieter auch verantwortlich.
Ein berechtigter Grund zur vorzeitigen Angebotsbeendung liegt somit, nach meiner rechtlichen Einschätzung, nicht vor.
Überdies waren Sie zum Zeitpunkt der Beendigung der Höchstbietende.
Es ist somit ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Ich sehe, nach Ihrer Schilderung, auch keine Anfechtunsgründe.
Solange der Gegenstand noch beim Verkäufer vorhanden ist, können Sie jedoch keinen Schadensersatz geltend machen, da Sie zunächst auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen müsen.
Dies haben Sie mit Ihrem Schreiben und entsprechender Fristsetzung getan. Sollte nach Ablauf der Frist keine Erfüllung gegeben sein, müsste auf Erfüllung, bzw. Herausgabe geklagt werden.
Sollte der PKW dann bereits verkauf worden sein, hätten Sie einen Anspruch auf Schadensersatz.
Sie sollten jedoch zum jetzigen Zeitpunkt keinen "Ersatzkauf" tätigen, sondern zunächst die Fristsetzung abwarten. Wichtig ist, dass Sie bei der Fristsetzung deutlich gemacht haben, dass ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist und Sie Erfüllung verlangen.
Zur Beweissicherung sollten Sie möglicherweise noch einmal die Erfüllung mit gleicher Fristsetzung verlangen (Einschreiben/Rückschein) und mit Herausgabe - bzw. Schadensersatzklage drohen. Nach Zugang und verstreichen lassen der Frist, befindet sich der Verkäufer in Verzug.
Sie müssen im Zweifel den Zugang des Schreibens beweisen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt, durchaus zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Sofern Sie eine rechtliche Vertretung wünschen, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Anwort. Zu Ihren Fragen:
1. Er hat laut Ebay, die Auktion auf die Ich geboten habe, zuletzt
am 17.06.13 um 23:14:45 geändert/bearbeitet (Beschreibung des
Autos wurde bearbeitet)
Ich gehe davon aus das die Auktion vorher begonnen haben muss.
In der Email, in der ich als Höchstbietender bestätigt wurde
ist ein Auktionsende 20.06.13 23:10:30 angegeben. Soweit
ich mich erinner, sollte die Auktion 3 Tage laufen, was einen
rechnerischen Auktionsbeginn am 17.06.13 um 23:10:30 ergibt.
2. Mein Höchstgebot war zudem Zeitpunkt tatsächlich nur 1€, aber
es ist bei ebay ja nun auch üblich, das mann nicht gleich beim
ersten Gebot seine volle Summe die man bereit ist zu zahlen
,auch offeriert. Wenn 2 Leute so bieten würden, dann wäre man
ja schon nach ca. 15min fast beim Endpreis einer Auktion
gelandet.
3.Gehe ich mittlerweile davon aus, das der VK das KFZ bereits
veräußert hat, da sämtliche Auktionen und das Inserat bei
mobile.de nicht mehr vorhanden sind. Ich habe Ihm folgenden Textinhalt geschrieben und habe dies 1x im Beisein eines Zeugen und Videokamera in den Briefkasten als Brief geschickt, und 1 x den selben Text als Einwurfeinschreiben ( am 19.06.zugestellt)ebenfalls per Videoaufnahme dokumentiert bei der Post abgegeben, inkl. Einlieferungsbeleg.
Zum Inhalt:
Sehr geehrter Herr Verkäufer XXX,
hiermit möchte ich Ihnen schriftlich mitteilen, dass ich auf die Erfüllung des am 17.06.2013 geschlossenen Kaufvertrages ( Ebay Auktionsnummer xxxxxxxxxxxxxx , VW Passat Kombi Bj 2003) bestehe.
Ich war mit 1 € Höchstbietender als Sie die Auktion beendet haben.
Hiermit setze ich Ihnen eine Frist zur Erfüllung des Kaufvertrages ( Übergabe der Kaufsache in Köln gegen Zahlung des Gebotsbetrages ),
bis zum 16.Juli.2013
Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen , werde ich weitere rechtliche Schritte gegen Sie einleiten (Anwalt, Schadensersatz usw.).
Berlin, 18.06.2013
Ende-
Habe ich das so richtig gemacht gehabt?
Wie sollte aus Ihrer Sicht weiterverfahren werden? Ich bin sehr ärgerlich über das komplette Ignorieren des Verkäufers meiner Anfragen nach dem Grund der Beendigung des Angebots.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihre Nachfrage wie folgt:
Das Sie ärgerlich sind, kann ich gut Nachvollziehen. Auch weil der Anbieter dies nach Ihrer Schilderung wiederholt gemacht hat.
Das Schreiben ist in Ordnung.
Der Anbieter hat das Angebot vorliegend nach ca. 15. Minuten beendet und Ihr Angebot gestrichen. Sie waren zu diesem Zeitpunkt der Höchstbieter mit einem Euro.
Das Amtsgericht Hamm führt in einem aktuellen Urteil aus, dass ein bei ebay eingestelltes Angebot auch vor Ablauf von 12 Stunden vor Versteigerungsende nicht ohne Rechtsfolgen für den Anbieter gegenüber dem Meistbietenden zurück genommen werden kann. (Leitsatzt AG Hamm: Urteil vom 14.09.2011 Az.: 17 C 157/11
)
Es stellt fest, die deutlichen Hinweise von eBay lassen also nicht die Auslegung zu, jeder Verkäufer könne sein Angebot ohne Verpflichtung zurücknehmen, wenn die Auktion noch 12 Stunden oder länger läuft (AG HAmm, Urteil v. 14.09.2011).
Dies Voraussetzungen liegen in Ihren Fall vor.
Es gibt jedoch auch das bekannte Urteil des Landgerichts Koblenz, bei dem es einen Anspruch auf Schadenersatz nicht sah. Dort hatte der Anbieter einen Porsche versteigern wollen und der Höchstbetende war bei vorzeitiger Angebotsbeendung, nach ca. 10 Minuten, mit 5,50 Euro der Höchstbietende.
Das Gericht sah zwar einen gültigen Kaufvertrag als gegeben, ein Anspruch schied in diesem Fall jedoch wegen Treu und Glauben, § 242 BGB
, aus.
In Ihrem Fall ist die Differenz zwischen mutmaßlichen Wert des PKW und Ihrem Gebot nicht so hoch wie im "Porsche-Fall".
Jedoch bleibt festzuhalten, dass bei Fällen, wie dem Ihren eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.
Es wäre somit mit einem gewissen Prozessrisiko zu rechnen, da, wie oben bereits erwähnt, bei solchen vorzeitigen Beendigungen auch gewisse Gerechtigkeitserwägungen eine Rolle spielen können.
Ich würde Ihnen Raten, zunächst die Frist abzuwarten. Wenn dann keine Reaktion erfolgt, was wohl sehr wahrscheinlich ist, bliebe nur der Klageweg. Dabei muss Ihnen jedoch bewusst sein, dass mit einem gewissen Risiko zu rechnen ist, weil das Angebot sehr kurz eingestellt war und lediglich ein Euro geboten wurde.
Letztentlich kann Ihnen die Entscheidung, Klage zu erheben, niemand abnehmen. Ein gewisses Risiko besteht immer.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt