Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Rechtsprechung zu der geschilderten Problematik ist uneinheitlich.
Das Amtsgericht Singen hat in seinem Urteil vom 08.06.2012 (Aktenzeichen 3 C 15/12) einen Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner, also gegen den Versicherer, bejaht.
Diese Auffassung halte ich für richtig, da die Höhe der Schadenregulierung für Sie bedeutsam ist, weil Sie in Erwägung ziehen, den Schaden selbst zu zahlen, um nicht in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden.
2.
Allerdings gebe ich zu bedenken, dass die meisten an einem Autounfall Beteilgten die Höhe des Schadens falsch einschätzen. Selbst kleine, kaum sichtbare Schäden erreichen schnell eine Höhe von 2.000 € und mehr.
Sodann muss man wissen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer heute äußerst restriktiv bei der Schadenregulierung vorgehen, um Kosten zu minimieren.
Der Geschädigte legt entweder einen Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten zur Schadenhöhe vor. Die Versicherer lassen diese Unterlagen regelmäßig ihrerseits von einem Sachverständigen, z. B. CarExpert, prüfen. Fast immer werden dann die geltend gemachten Schäden gekürzt. Gezahlt wird nur, wenn der Schaden plausibell nachgewiesen wird.
Dann dürfen Sie nicht außer acht lassen, dass neben dem Schaden am Fahrzeug noch die Kosten für das vom Geschädigten eingeholte Gutachten und Rechtsanwaltsgebühren anfallen können.
3.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich nicht, evt. gegen Ihren Versicherer vorzugehen. Die Gefahr, dass Sie nur Kosten zu Ihrem Nachteil produzieren, ist zu groß.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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