Darlehen mit 15-jähriger Zinsbindung: Kündigung von TEILBETRÄGEN nach § 489 (1) 2?
beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist / Hirschaid
B) Wenn ich von dem Kündigungsrecht nach § 489 (1) 2 BGB Gebrauch mache, muss ich dann den gesamten Darlehensbetrag kündigen oder kann ich auch nur einen Teilbetrag kündigen? ... D) Kann die Bank für die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 489 BGB Gebühren verlangen?