Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Weglassen oder Hinzufügen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Die voran gestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Vater Ihrer Lebensgefährtin auf Grund der von Ihnen genannten Gründe grundsätzlich nicht zu.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht steht dem Darlehensgeber nach § 490 Abs. 1 BGB
dann zu, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung von evt. Sicherheiten gefährdet wird.
Dies könnte unter Umständen durch die Beendigung der Ehe der Fall sein, da hier eine auf Grund familiärer Bindung gewährte Stundung im Falle von Zahlungsschwierigkeiten nun nicht mehr in Betracht kommen.
Auch lässt der Umstand der nicht erbrachten Unterhaltsleistungen den Schluss von Zahlungsschwierigkeiten zu.
In einem solchen Fall käme eine fristlose Kündigung des Darlehens in Betracht, wonach dann der noch offene Darlehensbetrag zur Zahlung fällig ist.
Die Hauptleistungspflichten beim Darlehensvertrag liegen beim Darlehensgeber (Vater) in der Zu Verfügung stellen des vereinbarten Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum, und für den Darlehensnehmer in der Verpflichtung zur Rückzahlung.
Das die Gewährung des Darlehens unter der auflösenden Bedingung der Ehe zwischen dem Darlehensnehmer und der Tochter des Darlehensgebers stand, dürfte auf Grund der fehlenden schriftlichen Vereinbarung und nur mündlich getroffenen Abreden schwerlich zu beweisen sein, weshalb hier eine erfolgreiche Druchsetzung der Ansprüche eher zweifelhaft erscheint.
ABER:
Die Fälligkeit der Darlehensrückzahlung tritt mit dem Ende der Laufzeit, durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag ein.
Da kein schriftlicher Darlehensvertrag besteht, kann auch keine bestimmte Laufzeit nachgewiesen werden.
Bei einer unbestimmten Laufzeit, unterliegt der Darlehensvertrag der Kündigung, wonach der Rückerstattungsandpruch des Vaters Ihrer Lebensgefährtin, nach Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB
fällig wird.
Da hier keine Zinsen geschuldet werden, dies jedenfalls durch den Darlehensgeber nicht nachgewiesen werden kann, darf der Darlehensnehmer auch schon bereits ohne Kündigung zurückzahlen.
Da keine Laufzeit bestimmt wurde, kann der Vater Ihrer Lebensgefährtin den Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB
kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt nach § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB
3 Monate. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den dann noch offenen Darlehensbetrag zurückzufordern.
Dieses Vorgehen bietet sich auch gut als Druckmittel an, um den Darlehensnehmer zur Zahlung des geschuldeten Unterhalts anzuhalten.
Die Beweislast für den Abschluss eines Darlehensvertrages, insbesondere für deren Inhalt, vor allem für die Laufzeit, trägt derjenige, der sich hierauf beruft. Der Vater Ihrer Lebensgefährtin müsste dass Zustandekommen des Darlehensvertrages nachweisen. Dies kann durch den Umstand der Zahlungsbelege erfolgen, einerseits für die Auszahlung, andererseits für die Rückzahlung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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