Gerne zu Ihrer noch verbliebenen zweiten Frage:
Der von Ihnen zitierte Beschluss ist im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ergangenen. Maßgeblich dafür war, ob die Bank das mit dem Hauptschuldner bestehende Kreditverhältnis außerordentlich kündigen durfte. Grundsätzlich unterliegt das aus § 19 III AGB-Banken resultierende außerordentliche Kündigungsrecht auch in der Krise des Kunden zunächst den Schranken, die für das ordentliche Kündigungsrecht gelten, insbesondere dem Verbot der willkürlichen Ausübung und der Kündigung zur Unzeit. Der Senat stärkt die Position der Banken, indem er sich im Anschluss an eine Entscheidung des OLG Schleswig (BeckRS 2010, 29377) für ein Kündigungsrecht einer ausreichend gesicherten Bank ausspricht, wenn jedenfalls über das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzantrag gestellt und ein vorläufiger „starker" Insolvenzverwalter bestellt wurde. (NJW-Spezial 2018, 726)
Das OLG Frankfurt a. M., hat mit Urteil vom 22.8.2018 – 4 U 159/17 = BeckRS 2018, 21914 entschieden,
dass die drohende Zahlungsunfähigkeit einer OHG im Grundsatz nicht auf die Zahlungsunfähigkeit ihres Gesellschafters schließen lässt.
Dazu ein kommentierter Praxishinweis:
Die Entscheidung sei ("ist"/Orig.) im Ergebnis richtig. Hierbei kann dahinstehen, ob den – doch eher zweifelhaften – Ausführungen des Senats zur Kenntnis des beklagten Landes von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der OHG gefolgt werden kann.
Richtig sei ("ist"/Orig.) jedenfalls, dass es vorliegend für die Anfechtbarkeit auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners und nicht auf die der OHG ankommt. Zwar liegt es nahe, dass der Gesellschafter einer OHG dem finanziellen Schicksal der Gesellschaft folgt, ein allgemein gültiger Erfahrungssatz lässt sich hieraus jedoch wohl kaum ableiten. (NJW-Spezial 2018, 727, beck-online)
Man wird also bei der Bewertung des von Ihnen in Frage gestellten Beschlusses des OLG Saarbrücken einen Fokus darauf legen können, ob das OLG es ausreichend gewürdigt hat (sofern von einer Partei überhaupt dargetan) auf welchen Tatsachen ein "allgemein gültiger Erfahrungssatz" bezüglich zweier vorliegend Darlehensschuldner beruht. (Nach meiner Erfahrung sind allgemein gültige Erfahrungsätze stets "fragwürdig".)
Auszugsweise das OLG Frankfurt a.a.O. zu diesem Thema:
Die vom späteren Schuldner namens der OHG angebrachte Stundungsbitte indiziert keine (drohende) Zahlungsunfähigkeit, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die OHG trotz der Versagung der Stundung die gegenständliche Umsatzsteuer nicht beglichen hätte. Wären dem beklagten Land zwingende Anhaltspunkte für die drohende Zahlungsunfähigkeit der OHG bekannt gewesen, so hätte dies aber grundsätzlich noch keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners indiziert. Es ist nicht zwingend, dass ein OHG-Gesellschafter keine anderen Einnahmequellen neben seiner Beteiligung an der Gesellschaft hat, dass er alle verfügbaren Mittel der OHG zur Verfügung stellt, so dass die finanzielle Lage der OHG seiner wirtschaftlichen Situation entspricht, und dass er zuvörderst für eine Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger sorgt und sich nicht etwa am verbliebenen Gesellschaftsvermögen bereichert. Da abweichende Vermögensverhältnisse und Verhaltensweisen von Gesellschaftern zu beobachten sind, zum Beispiel die Ausplünderung der Gesellschaft, gibt es keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz mit dem vom Kläger postulierten Inhalt. Nach allem hat der Kläger mit seinem Vorbringen zur behaupteten Kenntnis des Landes von einer Zahlungseinstellung oder von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der OHG noch keinen hinreichend substanziierten Vortrag zu einer Kenntnis des Landes von einer Zahlungseinstellung oder von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Burgmer,
vielen Dank zunächst für Ihren Versuch meine Frage zu beantworten.
Leider bin ich mit Ihrer Antwort nicht zufrieden und ich kann sie deswegen nicht annehmen.
Mit meiner Frage gewünscht waren „Urteile" (beachten Sie bitte die Pluralform), die sich gegen die Beschlüsse des OLG Saarbrücken Saarbrücken vom 06.09.2018- 4 W 19/18 sowie den Beschluss des OLG Schleswig, v. 04.10.2010-5 U 34/10, WM 2010, 2260) stellen.
Meine Fragestellung/Einschränkung war:
Benötigt werden nur noch die 2. Frage:
Gegenurteile zu o.g. Beschlüssen (d.h. anderslautende Urteile, wo zu Gunsten des/der Kreditnehmers/in oder Mitkreditnehmers/in trotz Insolvenz entschieden wurden. D.h. wo Insolvenzverfahren die Interessenabwägung nach § 490 I BGB nicht ausschließt und oder Urteile nach denen Insolvenzverfahren eines ersten Darlehensnehmers nicht automatisch zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem zweiten Darlehensnehmer berechtigt.
Von Ihnen mitgeteilt ist „ein Urteil" des OLG Frankfurt vom 22.8.2018 – 4 U 159/17, dass sich nicht eindeutig für die gewollte Rechtauffassung positioniert.
Im Verfahren vorm OLG Frankfurt ging es nicht um einen Fall des § 490 I BGB und Interessabwägung. Eigentlich nicht um Darlehensvertrag mit der Bank.
Ihr Einsatz entspricht nach alldem nicht dem gewollten Sachverhalt.
Es bleibt Ihnen weiterhin unbenommen Urteile zu besorgen, in den es um Interessenabwägung des § 490 I BGB trotz Insolvenz eines Darlehensnehmers ging und zu Gunsten des anderen Darlehensnehmers entschieden wurde.
Sehr geehrter Nachfragesteller,
Sie verkennen leider die Rechtslage. Der Anwalt schuldet grundsätzlich nicht den Erfolg einer Rechtsdienstleistung, sondern eine Beratung zum möglichen Erfolg. Ich habe Ihnen dazu ein Urteil besorgt, dem die Ratio zu entnehmen ist, dass eine "Indizwirkung der Zahlungsunfähigkeit (vorliegend) zwischen einer OHG für deren Gesellschafter (?)" vom Gericht ausdrücklich in Frage gestellt wird.
Ohne dass mir Ihr Fall anhand vollständiger Aktenkenntnis vorliegt, habe ich meinen Auftrag im vorgegebenen Zeit-Budget vollständig erfüllt.
Hochachtungsvoll
Burgmer
- Rechtsanwalt